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Art. 95.
Auf die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften über die Gebühren für die
Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses gleichmäßig Anwendung.
Wird die Auseinandersetzung mit der Teilung des Nachlasses eines Ehegatten verbunden,
so wird der Wert des Gesamtguts nur zu dem Bruchteil in Ansatz gebracht, welcher den
Anteil des überlebenden Ehegatten bildet.
Art. 96.
1 Für die Erteilung eines Erbscheins einschließlich des vorangehenden Verfahrens werden
neben der Gebühr des Art. 93 zwei Zehnteile und, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling
des Erblassers Erbe ist, ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.
II Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der
Schulden. Die Gebühr für den einem Vorerben erteilten Erbschein wird aus dem Betrage
berechnet, aus welchem ein Vorerbe nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes die Erb-
schaftssteuer zu entrichten hat.
II! Ist der Erbe nur zu einem Teile der Erbschaft berufen und der Erbschein nur über
die Größe dieses Erbteils zu erteilen, so erfolgt die Erhebung der Gebühr nur aus dem
Werte dieses Teiles. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein erteilt, so werden die Beträge
der Nachlässe zusammengerechnet.
VIst der Erbschein nur für bestimmte Nachlaßgegenstände zu erteilen, so erfolgt die Er-
hebung der Gebühr aus dem Werte dieser Gegenstände ohne Abzug der Schulden; ist jedoch
die Gebühr aus dem gesamten Nachlasse nach Abzug der Schulden geringer, so wird diese
erhoben.
V Wird die Erteilung eines Erbscheins abgelehnt, so kommt die Hälfte der im Absl. 1
bestimmten Gebühr zur Erhebung.
Art. 97.
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird, sofern nicht ein neuer
Erbschein erteilt wird, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Wird später ein neuer
Erbschein erteilt, so wird diese Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins
angerechnet. Für die Veranstaltung von Ermittlungen über die Richtigkeit eines Erbscheins
wird eine Gebühr nicht erhoben.