Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 463 
Art. 98. 
Die Art. 96, 97 finden auf die im Art. 16 des Ausführungsgesetzes zu der Grund- 
buchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
bezeichneten Zeugnisse sowie auf das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
oder über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung Für das 
Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wird jedoch, wenn ein Erbschein 
erteilt worden ist, eine Gebühr nicht erhoben; wird der Erbschein nach der Erteilung des 
Zeugnisses erteilt, so ist er gebührenfrei. Bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugnis 
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Nachlasses der halbe Wert 
des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Abzug der Schulden; sofern dem 
überlebenden Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil als die 
Hälfte zufällt, wird das Gesamtgut zu diesem Bruchteil in Ansatz gebracht. Die Gebühr. 
für die Zeugnisse nach Art. 16 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu 
dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird aus dem Werte 
des Gegenstandes der Nachfolge unter Abzug der Schulden nach Maßgabe der Vorschriften 
berechnet, nach denen ein Vorerbe die Erbschaftssteuer zu entrichten hat. 
Art. 99. 
1 Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines 
Bundesstaates beizubringende Bescheinigung, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein 
die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die eingetragene 
Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für das im Art. 51 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Zeugnis wird eine Gebühr von einem Zehnteile der Sätze 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 10 Mark erhoben. Die 
Gebühr wird nach dem Betrage der Forderung berechnet. 
II Die in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung bezeichneten Bescheinigungen sind ge- 
bührenfrei. 
Art. 100. 
1 Werden in dem Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus Erbrechte angemeldet 
und wird ein anderer Erbe als der Fiskus ermittelt, so werden außer der Gebühr des 
Art. 93 zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Wird 
ein Erbschein erteilt, so wird für die Erteilung des Erbscheins die Hälfte der Gebühr des 
Art. 96 erhoben. 
1 Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. 
90“
	        
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