Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

468 
II Ist die nämliche Eintragung gleichzeitig auf den Grundbuchblättern verschiedener Eigen- 
tümer zu bewirken, so kommt für jeden Eigentümer die Gebühr besonders zur Erhebung. 
II Von verschiedenen Eintragungen unterliegt eine jede der Gebühr für sich, sofern die- 
selben nicht auf Grund einer Verhandlung gleichzeitig auf dem nämlichen Grundbuchblatt 
oder auf mehreren Grundbuchblättern eines und desselben Eigentümers zu erfolgen haben. 
In letzterem Falle kommt nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste 
Betrag zur Erhebung. 
Bei der Eintragung von Hypotheken für mehrere Versteigerungserlöse, die auf Grund 
derselben Verhandlung einem Gläubiger gegen die Ersteher der einzelnen gleichzeitig ver- 
steigerten Grundstücke zustehen, dürfen die Gebühren des Art. 116 zusammengerechnet den 
Betrag von 10 Mark nicht übersteigen. 
Art. 118. 
1 Bei der Entgegennahme der Auflassung durch das Grundbuchamt wird, wenn der 
Veräußerungsvertrag nicht in einer von einem bayerischen Gericht oder von einem bayerischen 
Notar aufgenommenen Urkunde vorliegt, neben der Gebühr des Art. 116 die Gebühr 
erhoben, die für die Aufnahme des Vertrags durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
II Das gleiche gilt für die Bestellung oder Ubertragung eines Rechtes, das den Grund- 
stücken gleichsteht. 
Art. 119. 
1 Bei der Eintragung 
a) einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, 
b) der Ubertragung, Belastung oder Aufhebung einer Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld, der Übertragung oder Belastung einer Forderung, für welche ein 
eingetragenes Recht als Pfand haftet, oder der Ersetzung der Forderung, für welche 
eine Hypothek besteht, durch eine einem anderen Gläubiger zustehende Forderung, 
c) der Bestellung einer Dienstbarkeit, eines Vorkaufsrechts oder einer Reallast 
wird, wenn nicht eine von einem bayerischen Notar errichtete Urkunde über das Rechtsgeschäft 
oder die Eintragungsbewilligung vorliegt, neben der Gebühr des Art. 116 die Gebühr erhoben, 
die für die Aufnahme der Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
II Der Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld steht gleich die Ein- 
tragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines solchen 
Rechtes. Tritt an Stelle der Vormerkung die Eintragung des Rechtes, so werden die bei 
der Eintragung der Vormerkung entrichteten Gebühren angerechnet. Die Vorschrift des Satz 1 
gilt nicht für Vormerkungen nach § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.