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Art. 144.
Auf die durch den Notar eröffneten Testamente und Erbverträge findet der Art. 111
Anwendung.
Art. 145.
1 Für die Ubernahme von Testamenten oder Erbverträgen, die nicht vor dem Notar
errichtet sind, zur amtlichen Verwahrung ist eine Gebühr von 3 Mark zu erheben.
II Die Erteilung des Hinterlegungsscheins ist gebührenfrei.
Art. 146.
1 Die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags unterliegt einer
Gebühr von 1 Mark.
II Wird bei der Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags gleichzeitig
ein neues Testament dem Notar in amtliche Verwahrung übergeben, so ist nur die Gebühr
des Art. 145 Abs. I zu erheben. Wird gleichzeitig ein neues Testament oder ein neuer
Erbvertrag vor dem Notar errichtet, so wird für die Zurücknahme eine Gebühr nicht erhoben.
Art. 147.
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
1. für die Anlegung und für die Abnahme von Siegeln, sofern nicht die Gebühr
des Art. 101 zum Anfalle gelangt,
2. für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt, die abgegeben werden,
um einer öffentlichen Behörde eine tatsächliche Behauptung oder eine Aussage
glaubhaft zu machen,
3. für die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, für die Ab-
nahme von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in den Fällen, in denen
die eidliche Vernehmung, die Eidesabnahme oder die Zustellung nach dem Rechte
eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen
Behörde von einem Notar vorgenommen werden soll.
Art. 148.
Für einen Teilhypothekenbrief, Teilgrundschuldbrief oder Teilrentenschuldbrief beträgt
die Gebühr ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Art. 149.
Für die Vernehmung von Sachvperständigen zur Ermittlung des Wertes von Grund-
stücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.