Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 144. 
Auf die durch den Notar eröffneten Testamente und Erbverträge findet der Art. 111 
Anwendung. 
Art. 145. 
1 Für die Ubernahme von Testamenten oder Erbverträgen, die nicht vor dem Notar 
errichtet sind, zur amtlichen Verwahrung ist eine Gebühr von 3 Mark zu erheben. 
II Die Erteilung des Hinterlegungsscheins ist gebührenfrei. 
Art. 146. 
1 Die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags unterliegt einer 
Gebühr von 1 Mark. 
II Wird bei der Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags gleichzeitig 
ein neues Testament dem Notar in amtliche Verwahrung übergeben, so ist nur die Gebühr 
des Art. 145 Abs. I zu erheben. Wird gleichzeitig ein neues Testament oder ein neuer 
Erbvertrag vor dem Notar errichtet, so wird für die Zurücknahme eine Gebühr nicht erhoben. 
Art. 147. 
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben: 
1. für die Anlegung und für die Abnahme von Siegeln, sofern nicht die Gebühr 
des Art. 101 zum Anfalle gelangt, 
2. für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt, die abgegeben werden, 
um einer öffentlichen Behörde eine tatsächliche Behauptung oder eine Aussage 
glaubhaft zu machen, 
3. für die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, für die Ab- 
nahme von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in den Fällen, in denen 
die eidliche Vernehmung, die Eidesabnahme oder die Zustellung nach dem Rechte 
eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen 
Behörde von einem Notar vorgenommen werden soll. 
Art. 148. 
Für einen Teilhypothekenbrief, Teilgrundschuldbrief oder Teilrentenschuldbrief beträgt 
die Gebühr ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 149. 
Für die Vernehmung von Sachvperständigen zur Ermittlung des Wertes von Grund- 
stücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
	        
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