Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 4. 36 
1. Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrgangs werden nach der 
Musterung Musterungsausweise erteilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militärpflicht. 
2. Die Aushändigung der Musterungsausweise erfolgt sofort bei der Musterung oder 
unmittelbar nach Abschluß des Musterungsgeschäftes durch die Gemeindevorsteher oder die 
hiemit Beauftragten, denen sie durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zugehen. 
3. Die Musterungsausweise find bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstammrolle 
und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt. 
Über Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, 8“. 
g 68. 
Die Ziffern 1 und 2 sind zu streichen, die Ziffern 3 bis 5 erhalten die Ziffern 1 
bis 3. In Ziffer 1 Abs. 1 fällt das Wort „hierauf“ fort. In Ziffer 1 Abs. 2 ist für 
„(§ 66, 323)“ zu setzen „(§ 26, 7)". In Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Bevölkerung“ 
einzufügen „, bei der Landbevölkerung außerdem getrennt nach Tauglichkeitsklassen (§ 66, 1)“. 
Im Schlußsatz der Ziffer 3 ist hinter „siehe“ einzufügen „§ 66, 6 und 7 sowie“. 
§ 69. 
Der Ziffer 3 Abs. 1 ist als zweiter Satz hinzuzufügen: 
„Dabei sind in die Gesamtzahl auch die in den Beilagen 1, 2 und 3 zu 
den Vorstellungslisten aufgeführten Leute einzurechnen.“" 
Ziffer 3, Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die in den Vorstellungslisten A, B, Faund b aufgeführten Militär- 
pflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung persönlich 
vorgestellt, die Auszumusternden auch dann, wenn dies der untersuchende Arzt 
beim Musterungsgeschäft beantragt hat. In letzterem Falle wird ein Vermerk 
in die Listen aufgenommen und der Mann durch den Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission zum Aushebungsgeschäft beordert. Im übrigen erfolgt die Entscheidung 
über alle in diesen Vorstellungslisten aufgeführten Leute, soweit angängig, vorher, 
schriftlich und endgültig durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission.“ 
8 70. 
Ziffer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Vonseiten des Zivils nehmen an dem Aushebungsgeschäft teil, sofern 
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