Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 479 
2. die volle Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes: 
a) für die Volljährigkeitserklärung; steht jedoch der Minderjährige unter Vormund- 
schaft, so wird für die Volljährigkeitserklärung nur eine Gebühr von einem Zehn- 
teile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben; das gleiche gilt, 
wenn der Mutter des Minderjährigen ein Beistand bestellt ist und die Gebühr 
für die Beistandschaft sich nach dem ganzen Vermögen des Minderjährigen 
berechnet; 
b) für die Bewilligung einer nach den §§ 1303, 1313 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zulässigen Befreiung; 
I) für die Ehelichkeitserklärung; 
d) für die Bewilligung der Befreiung von einem der Erfordernisse des § 1744 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
3. das Zweifsache der Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für die 
Bewilligung einer nach § 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiung. 
I In den Fällen der Ziff. 2 und 3 des Abs. I wird der Wert, aus dem die Gebühr 
zu berechnen ist, unter Berücksichtigung der Vermögens= und Erwerbsverhältnisse festgesetzt. 
Die Gebühr kann beim Vorliegen besonderer Umstände bis auf ein Viertel ermäßigt werden. 
AI Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuchs nur zur Hälfte 
und, wenn dieses noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehnteilen 
erhoben. 
Art. 170. 
1 Für die Erklärung, daß die geschiedene Frau den Familiennamen wieder annimmt 
oder daß der Ehemann der geschiedenen Frau die Führung des Namens untersagt (§ 1577 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird eine Gebühr von 3 bis 50 Mark erhoben. 
II Das gleiche gilt für die Erklärung des Mannes der Mutter eines unehelichen Kindes, 
daß er dem Kinde seinen Namen erteile (§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Art. 171. 
! Für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge 
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben. 
I. Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte 
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug erteilt, so ist hierfür die Beglaubigungsgebühr (Art. 153 
Ziff. 4) und außerdem noch eine Schreibgebühr zu entrichten. Die Schreibgebühr beträgt 
für die Seite, die mindestens zwanzig Zeilen enthält, 20 Pfennig und für die Seite, die 
mindestens dreißig Zeilen enthält, 30 Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem 
Wege stattgefunden hat. Die Zeile muß durchschnittlich zwölf Silben enthalten. Eine an- 
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