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III. Abschnitt.
Allgemeine Sestimmungen.
Art. 23.
Der Mindestbetrag des Stempels und der Stempelersatzabgabe ist 50 Pfennig, soweit
nicht dieses Gesetz oder der Tarif abweichende Bestimmungen enthalten. Beträge, die nicht
durch 10 teilbar sind, werden auf den nächsthöheren durch 10 teilbaren Betrag abgerundet.
Art. 24.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die
Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.
Art. 25.
1 Soweit das Gesetz oder der Tarif einem Verwandtschaftsverhältnis Einfluß auf die
Abgabenpflicht einräumen, gelten als Verwandtschaft auch die durch Annahme an Kindesstatt
begründete Verwandtschaft sowie das Verhältnis zwischen einem unehelichen Kinde und
dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen Verwandten anderseits, sofern
die Vaterschaft erweislich anerkannt ist.
II Ein die Abgabe minderndes Verhältnis, das zufolge eines richterlichen Erkenntnisses
oder eines Vertrags schon vor dem Anfalle der Abgabe zu bestehen aufgehört hat, bleibt
außer Betracht. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs steht der Scheidung gleich.
l Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinkindschafteten Kinder
stehen in Ansehung der Abgabenpflicht den ehelichen Kindern gleich.
Art. 26.
Soweit der Tarif für die Bemessung des Stempels bei Erlaubniserteilungen (Tarif-
stelle 19) und besonderen Verleihungen (Tarifstelle 40) einen Spielraum gewährt, hat die
Behörde, welche die Erlaubnis oder die besondere Verleihung erteilt, den von ihr anzusetzenden
Betrag unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Leistungsfähigkeit des
Pflichtigen zu bestimmen.
Art. 27.
1 Ist die Stempelabgabe nach dem Werte des Gegenstandes zu berechnen, so entscheidet
der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Abgabenpflicht.
II Die auf dem Gegenstande lastenden Schulden werden, soweit nicht der Tarif ab-
weichende Bestimmungen enthält, nicht abgezogen.