Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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III Die weitere Beschwerde kann bei dem Beschwerdegericht oder bei dem Obersten Landes- 
gerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokolle des 
Gerichtsschreibers eines der bezeichneten Gerichte oder eines Amtsgerichts eingelegt werden. 
Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem 
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, 
wenn die weitere Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der 
die Urkunde aufgenommen oder beglaubigt hat. 
IV Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Auf die 
weitere Beschwerde finden die Vorschriften des § 22 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Absätze II bis IV des Art. 42 dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
V Über die weitere Beschwerde ist der Staatsanwalt mit gutachtlicher Außerung zu hören. 
Art. 44. 
1 Die Entscheidung erfolgt beim Landgerichte durch eine Zivilkammer, bei dem Obersten 
Landesgerichte durch einen Zivilsenat. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung erfolgen. 
II Die Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung 
der Gerichtspersonen, über die Beweisaufnahme sowie über die Verpflichtung zur Kosten- 
tragung finden entsprechende Anwendung. 
Art. 45. 
Auf die Gebühren und Auslagen im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der 
weiteren Beschwerde finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die Gebühren 
und Auslagen im Beschwerdeverfahren der Art. 48 und 50 des Kostengesetzes nach diesem gelten. 
Art. 46. 
Für die Gerichte sind im Verfahren nach den Art. 41 bis 43 die Festsetzungen 
bindend, welche die Verwaltungsbehörden nach dem Art. 26 getroffen haben. 
Art. 47. 
Für verdorbene Stempelmarken kann Ersatz beansprucht werden, wenn von ihnen 
noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
	        
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