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1. wenn der Wert des Gegenstandes in der Absicht, die Stempelabgabe zu hinter-
ziehen, zu gering angegeben wird,
2. wenn in Fällen, in denen für die Bemessung des Stempels der Betrag der
bedungenen Gegenleistung maßgebend ist, die Gegenleistung geringer angegeben
wird, als sie unter den Beteiligten vereinbart ist,
3. wenn zur Erlangung einer Stempelbefreiung oder einer Stempelermäßigung ab-
sichtlich unrichtige Angaben gemacht werden.
III Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, so tritt eine
Geldstrafe bis zu 10,000 Mark ein.
!V Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist 3 Mark.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende
Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Art. 51.
1 Wenn sich in den Fällen des Art. 50 aus den Umständen ergibt, daß eine Hinter-
ziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der
Geldstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark ein. Das gleiche gilt, wenn der Pflichtige
in den Fällen des Art. 50 Abs. II die unrichtigen Angaben noch vor der Einleitung des
Wertermittlungsverfahrens (Art. 36) und, wenn ein solches nicht stattfindet, noch vor der
Einleitung des Strafverfahrens berichtigt hat.
II Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder gegen die Vollzugsvorschriften nach sich, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe
belegt sind.
Art. 52.
!1 Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossenschaften und
Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die
persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen
die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haft-
barkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner, festzusetzen.
II Ebenso ist zu verfahren, wenn bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter
desselben Beteiligten oder als Aussteller der Urkunde beteiligt sind.