Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Steuersa 
9 vomB sab Berechnung 
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trage für einen Dritten erworben oder die 
Pflichten daraus für einen Dritten übernommen 
zu haben, Anwendung, sofern nicht der erste 
Erwerber den Vertrag erweislich auf Grund 
eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne 
Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und 
die Ubertragung der Rechte dieses ersten Er- 
werbers an den Dritten erfolgt. 
Das gleiche gilt von der Übertragung der 
Rechte aus Anträgen zur Schließung eines ent- 
geltlichen Vertrags der im Abs. I bezeichneten 
Art, sofern der Antrag den Veräußerer bindet, 
sowie aus Verträgen, durch die nur der Ver- 
äußerer zur Schließung eines solchen Vertrags 
verpflichtet wird. 
* Hat im Falle des Abs. II der erste Erwerber 
den Vertrag erweislich auf Grund eines Auf- 
trags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag 
für einen Dritten abgeschlossen und gehört der 
Dritte, an den die Übertragung der Rechte des 
ersten Erwerbers erfolgt, nicht zu den in der 
Ermäßigungsbestimmung unter Abs. I A Abs.3 b 
bezeichneten Verwandten des Veräußerers, so 
findet diese Ermäßigungsbestimmung auf den 
Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem ersten 
Erwerber keine Anwendung. 
IV Die Ermäßigungsbestimmung unter Abs. 1 A 
Abs. 3 c findet bei der Auseinandersetzung in An- 
sehung eines Nachlasses für solche Personen keine 
Anwendung, die erst durch den Erwerb von 
Nachlaßanteilen auf Grund eines Rechtsgeschäfts 
unter Lebenden in die Erbengemeinschaft ein- 
getreten sind. 
V Wird das Eigentum an einem Grundstücke 
mehreren Personen gemeinschaftlich übertragen 
und erklären diese Personen bei der Auflassung, 
daß sie das Grundstück im Wege des Vertrags 
unter sich teilen wollen, so unterliegen die zum 
Zwecke der Teilung geschlossenen Verträge nur 
einem Stempel von. .. . .. 
wenn sie binnen 6 Monaten abgeschlossen werden. 
  
  
  
  
 
	        
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