Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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I1 Die vorläufige Entlassung soll erfolgen, wenn sich der Untergebrachte drei Monate lang 
einwandfrei geführt hat. 
II! Der Widerruf ist nur zulässig, wenn seit der vorläufigen Entlassung drei Monate ver- 
strichen sind und die Voraussetzungen der Unterbringung fortbestehen. Nach Ablauf eines 
Jahres nach der vorläufigen Entlassung ist der Widerruf unzulässig. 
Art. 83. 
Die Art. 81, 82 gelten entsprechend für die Anweisung von Arbeit außerhalb einer 
Anstalt (Art. 80 Abs. U.). 
Art. 84. 
Aus dem Arbeitsverdienste des Untergebrachten sind zunächst die Kosten der Unterbringung 
zu decken. Aus dem Uberschuß ist die Unterstützung zu bestreiten, die den Angehörigen des 
Untergebrachten für die Zeit der Unterbringung gewährt wird. Der Rest gebührt dem Unter- 
gebrachten; die Aushändigung erfolgt jedoch nicht vor der Entlassung. 
Art. 85. 
1 Für jede Arbeitsanstalt ist eine Hausordnung aufzustellen. Diese muß Vorschriften 
über die Aufnahme und Behandlung, die Art der Beschäftigung und Entlohnung sowie die 
Berechnung der Unterbringungskosten (Art. 84) enthalten. Sie bedarf der Genehmigung der 
Staatsbehörde, welche die Aufsicht über die Anstalt führt. 
Bei Anweisung von Arbeit außerhalb einer Anstalt (Art. 80 Abs. II) sind die Einzel- 
heiten durch eine Arbeitsordnung zu regeln. Für deren Inhalt gilt der vorstehende Abs. 1. 
Satz 2; sie bedarf der Genehmigung der Staatsaussichtsbehörde, die dem Armenverbande 
zunächst vorgesetzt ist. 
Art. 86. 
1 Die Polizeibehörden haben zur Vorbereitung des Verfahrens und zur Durchführung 
der Vollstreckung die erforderliche Hilfe zu gewähren. 
II Insbesondere haben sie auf Antrag des unterstützenden Armenverbandes den Unter- 
stützten, der einer Vorladung der Armenbehörde nicht Folge leistet, dieser vorzuführen oder 
an deren Stelle zu vernehmen. 
III Die hierbei entstehenden Kosten fallen dem endgültig unterstützungspflichtigen Armen- 
verbande zur Last.
	        
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