Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Athan 
und als zweite Zeile einzuschalten: 
bei A.hn 955 Atmosphären, 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 4. September 1914. 
v. Seidlein. 
  
Nr. 5362 a 13. 
Bekanntmachung über die Überführung von Leichen. 
#4#-Staatsministerium des Innern. 
Die Einschließung in einen luftdicht verlöteten Metallsarg oder in einen vollständig 
verschlossenen Holzsarg schließt nach ärztlichem Gutachten die Fortdauer des Lebens aus wie 
die Beerdigung. Die Rücksicht, aus der bei der Beerdigung eine Mindestfrist nach Eintritt 
des Todes einzuhalten ist, trifft hiernach auch bei der Einschließung einer Leiche in einen 
solchen Sarg zu. Die Einschließung zum Zwecke der UÜberführung vom Sterbeorte nach 
einem andern als dem ordnungsmäßigen Orte der Beerdigung kann deshalb erst nach Ablauf 
der Fristen erfolgen, die in § 10 der Oberpolizeilichen Vorschrift vom 20. November 1885 
und in der Oberpolizeilichen Vorschrift vom 6. Dezember 1887 (GVl. S. 655 und 690) 
für die Beerdigung festgesetzt sind, also abgesehen von den Fällen des § 10 Ziff. 1 
Abs. II, III, VI nicht vor 48 Stunden und mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
nicht vor 36 Stunden nach dem Tode. 
Die Ortspolizeibehörden werden jedoch ermächtigt, auch in andern Fällen als in denen 
des § 10 Ziff. 1 Abs. II, III, VI die Einsargung schon nach Ablauf von 24 Stunden 
nach dem Tode zu genehmigen, wenn nach Vornahme der ersten allgemeinen Leichenschau 
der Tod von einem Amtsarzt oder einem öffentlich angestellten Arzte einer öffent- 
lichen Heil= und Pflegeanstalt, Krankenanstalt, Wohltätigkeitsanstalt, Strafanstalt oder 
ähnlichen Anstalt oder bei Todesfällen in militärischen Gebäuden von dem zuständigen 
Militärarzt auf Grund persönlicher Besichtigung der Leiche festgestellt und eine Bestätigung 
hierüber vorgewiesen worden ist. Diese Bestätigung ersetzt die zweite Leichenschau, soweit 
eine solche am Sterbeorte stattzufinden hat; die Vorlage der Bestätiguug ersetzt zugleich die 
nach § 2 Abs. Ib der MB. über die Beförderung von Leichen vom 17. Februar 1888 
(GVl. S. 123) vorgeschriebene Vorlage des Leichenschauscheins. 
München, den 5. September 1914. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
	        
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