Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend ÄAnderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: 
Tr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
1. In dem mit „Astralit III/ beginnenden Absatz werden die Worte „Getreide= oder 
Kartoffelmehl“ ersetzt durch 
Pflanzenmehle 
2. Hinter dem mit „Ammonkarbonit Ia“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Halokarbonit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. oder den 
Zahlen 1, 2, 3 usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, mit Zusatz von 
höchstens 33 Prozent anderer Salpeterarten, von höchstens 12 Prozent 
Trinitrotoluol oder anderer aromatischer Nitrokohlenwasserstoffe, die nicht ge- 
fährlicher sind als Trinitrotoluol, auch mit höchstens 5 Prozent gelatiniertem 
Nitroglyzerin, auch mit Leim-Glyzerin-Gelatine, Mehl, Pflanzenmehl, auch 
mit anderen Kohlenstoffträgern, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr 
nicht erhöhenden Salzen). 
r. II. Selbstenr sündliche Sroffe. 
B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (2) wird in dem Unterabsatze c) hinzugefügt: 
und daß Gemenge der Ziffer 8 a derart abgelagert sind, daß eine Selbsterhitzung 
ausgeschlossen ist, 
Tr. VI. Fäulniefähige Sroffe,. 
Eingangsbestimmungen. 
Hinter Ziffer 10 wird nachgetragen: 
11. Für Lehr= oder Untersuchungszwecke bestimmte menschliche Körperteile, 
tierische Körper oder Körperteile und Stoffe, die von Menschen oder 
Tieren herrühren (z. B. Harn, Kot, Auswurf, Blut, Eiter).
	        
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