Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

60 
84. 
Bei Dienstgeschäften, welche mehrere Tage dauern, werden die Reisegebühr (§ 3) und 
die Kosten der etwaigen Wagenfahrt für Hin= und, Rückreise nur einmal angerechnet, auch 
wenn die Hin= und Rückreise wiederholt ausgeführt wird. « 
Ausnahmsweise sind bei Wiederholung der Hin= und Rückreise die halbe Reisegebühr 
(§ 3) und die vollen Kosten der etwaigen Wagenfahrt anzurechnen, wenn Sonn= und Feier- 
tage, größere Störungen des Grubenbetriebs oder von den Grubenbesitzern oder deren Bevoll- 
mächtigten beantragte vordringliche Berechnungen, die nicht am Vermessungsort ausgeführt 
werden können, die Arbeitsunterbrechung unvermeidlich gemacht haben. 
/5. 
Wurden auf einer Dienstreise Messungen für verschiedene Werke erledigt, so sind die 
Reisegebühren nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit auf die Werke zu verteilen. 
§ 6 
An baren Auslagen sind zu erstatten 
1. die Post-, Telegramm= und Telepdongebühren, 
2. die Kosten der Beförderung der Geräte, 
3. die Kosten für Zeichenpapier und Steuerblätter 
je nach dem wirklichen Aufwand. 
§ 7. 
Die Berechnung der Gebühren und Auslagen obliegt dem Markscheider. Er hat über 
die ausgeführten Arbeiten für jede Grube ein besonderes Verzeichnis nach dem beigefügten 
Formblatte zu führen. 
Die Eintragungen sind regelmäßig unmittelbar nach der Ausführung der Arbeiten zu 
vollziehen. 
§ 8. 
Die Berginspektion prüft die Verzeichnisse, berichtigt sie, soweit es veranlaßt ist und 
legt sie spätestens bis 15. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats der Kreis- 
regierung, Kammer der Finanzen, zur Festsetzung vor. 
Die von der Kreisregierung festgesetzten Gebühren und Auslagen werden in dem Ge- 
bührenregister der Berginspektion für das laufende Kalendervierteljahr zu Soll gestellt und in 
gleicher Weise wie die sonstigen Gebühren eingehoben und beigetrieben. Ebenso bemißt sich 
die Behandlung der Rückstände und uneinbringlichen Beträge nach den für die Staats- 
Gebühren= und = Auslagen geltenden Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.