Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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84.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (§#  3),  bestimmt
  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März
1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

5.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §#  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

/6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Döberitz  im  Lager,  den  29.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
·  Delbrück.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stuͤcke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.