Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Die Anordnungen in den Entschließungen des Staatsmin. d. Fin., MFA., v. 17. Jan. 
1915 Nr. 40250 Abs. 6 ff. und v. 27. März 1915 Nr. 8396 bleiben in Kraft. 
5.Im Bereiche der Post= und Telegraphenverwaltung sind als vollbeschäftigte 
Arbeiter zu betrachten: 
a) die ungeprüften Telegraphenbau= und Werkstätteaufseher, die Telegraphenbau-- 
b) 
0) 
4) 
und Werkstättegehilfen und die Telegraphenbau= und Werkstättearbeiter, die Arbeiter 
des Telegraphenkonstruktionsamts der Post= und Telegraphenverwaltung, soweit 
sie nicht zu den Telegraphenarbeitern zu zählen sind, 
die ungeprüften Betriebswerkstätte= und Werkstätteaufseher, die Motorwagenführer 
und die Motorpostarbeiter, 
die Hilfspostschaffner und Aushilfsbediensteten, 
die Depeschenträger und Briefeinsammler, 
e) die Tagarbeiter, die ausnahmsweise zur Vollbeschäftigung mit der Absicht stän- 
diger Verwendung aufgenommen worden sind, 
f) die Aushilfspostboten, die während des letzten Jahres vom Tage ihres Einrückens 
9) 
zum Heere an zurückgerechnet) mindestens an 200 Tagen postdienstlich beschäftigt 
waren, ferner die Aushilfspostboten, die ausnahmsweise mit der Absicht ständiger 
Beschäftigung verwendet wurden, 
von den aversionierten Hilfspostboten diejenigen, die Anwartschaft auf etatsmäßige 
Anstellung im Landzustelldienste besitzen und die vorgeschriebene Wartezeit von 
8100 Stunden bereits zurückgelegt haben oder die nach Ziff. 3 d. Entschl. d. 
St M. f. BA. v. 26. Dez. 1914 (VMl., Postdienstl. Teil, S. 527) 
so behandelt werden, als ob sie die vorgeschriebene Wartezeit von 8100 Stunden 
während der Militärdienstzeit vollendet hätten, und zwar letztere vom Tage der 
angenommenen Vollendung der Wartezeit an. 
6. Den Angehörigen von Arbeitern, die ausdrücklich nur zu vorübergehenden Zwecken, 
z. B. im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung zum Kohlenabladen, zur Beseitigung von 
Betriebsstörungen, ausgenommen waren, (sog. Gelegenheitsarbeitern) werden die staatlichen 
Zuschüsse nicht gewährt. Die Angehörigen von Neubauarbeitern der Staatseisenbahnver- 
waltung, die beim Eintritt in den Dienst des Heeres oder der Flotte die Mitgliedschaft 
bei der Abteilung B der Arbeiterpensionskasse noch nicht erworben hatten, erhalten im Falle 
des Bedürfnisses die staatlichen Zuschüsse von dem Tage an, an dem die Neubauarbeiter 
beim Verbleiben im Dienste der Verkehrsverwaltung die Wartezeit für die Aufnahme in 
die Abteilung B der Arbeiterpensionskasse erfüllt haben würden. 
  
*) Dieser Tag ist in die Frist nicht einzurechnen.
	        
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