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Die Anordnungen in den Entschließungen des Staatsmin. d. Fin., MFA., v. 17. Jan.
1915 Nr. 40250 Abs. 6 ff. und v. 27. März 1915 Nr. 8396 bleiben in Kraft.
5.Im Bereiche der Post= und Telegraphenverwaltung sind als vollbeschäftigte
Arbeiter zu betrachten:
a) die ungeprüften Telegraphenbau= und Werkstätteaufseher, die Telegraphenbau--
b)
0)
4)
und Werkstättegehilfen und die Telegraphenbau= und Werkstättearbeiter, die Arbeiter
des Telegraphenkonstruktionsamts der Post= und Telegraphenverwaltung, soweit
sie nicht zu den Telegraphenarbeitern zu zählen sind,
die ungeprüften Betriebswerkstätte= und Werkstätteaufseher, die Motorwagenführer
und die Motorpostarbeiter,
die Hilfspostschaffner und Aushilfsbediensteten,
die Depeschenträger und Briefeinsammler,
e) die Tagarbeiter, die ausnahmsweise zur Vollbeschäftigung mit der Absicht stän-
diger Verwendung aufgenommen worden sind,
f) die Aushilfspostboten, die während des letzten Jahres vom Tage ihres Einrückens
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zum Heere an zurückgerechnet) mindestens an 200 Tagen postdienstlich beschäftigt
waren, ferner die Aushilfspostboten, die ausnahmsweise mit der Absicht ständiger
Beschäftigung verwendet wurden,
von den aversionierten Hilfspostboten diejenigen, die Anwartschaft auf etatsmäßige
Anstellung im Landzustelldienste besitzen und die vorgeschriebene Wartezeit von
8100 Stunden bereits zurückgelegt haben oder die nach Ziff. 3 d. Entschl. d.
St M. f. BA. v. 26. Dez. 1914 (VMl., Postdienstl. Teil, S. 527)
so behandelt werden, als ob sie die vorgeschriebene Wartezeit von 8100 Stunden
während der Militärdienstzeit vollendet hätten, und zwar letztere vom Tage der
angenommenen Vollendung der Wartezeit an.
6. Den Angehörigen von Arbeitern, die ausdrücklich nur zu vorübergehenden Zwecken,
z. B. im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung zum Kohlenabladen, zur Beseitigung von
Betriebsstörungen, ausgenommen waren, (sog. Gelegenheitsarbeitern) werden die staatlichen
Zuschüsse nicht gewährt. Die Angehörigen von Neubauarbeitern der Staatseisenbahnver-
waltung, die beim Eintritt in den Dienst des Heeres oder der Flotte die Mitgliedschaft
bei der Abteilung B der Arbeiterpensionskasse noch nicht erworben hatten, erhalten im Falle
des Bedürfnisses die staatlichen Zuschüsse von dem Tage an, an dem die Neubauarbeiter
beim Verbleiben im Dienste der Verkehrsverwaltung die Wartezeit für die Aufnahme in
die Abteilung B der Arbeiterpensionskasse erfüllt haben würden.
*) Dieser Tag ist in die Frist nicht einzurechnen.