Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 169 
Zu Art. 7 bis 22. 
5. 1 Die Regelung der Kosten im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungs- 
verfahren sowie in den übrigen der Landesbesteuerung unterliegenden bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten entspricht im wesentlichen dem früheren Rechte. Nicht in das Kostengesetz 
übernommen sind die Vorschriften des Gebührengesetzes über die Bewertung des Zwangs- 
versteigerungsprotokolls im Falle des Zuschlags sowie der Abtretung der Rechte aus dem 
Meistgebot und der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben, ferner die Vorschrift 
über die Bewertung der von der Distriktsverwaltungsbehörde im Falle einer gütlichen Einigung 
über die Zwangsabtretung aufgenommenen Urkunde (früher Art. 10, 14, 25 GG.). An 
die Stelle der hierfür im Gebührengesetze bestimmten Gebühren, die den Charakter von 
Verkehrssteuern trugen, sind die Stempel der Tarifstellen 41 A und 23 St. getreten. 
II Die Vorschriften des Art. 9 Abs. V und des Art. 10 Abs. 1I Ziff. 2 zweiter Halbsatz 
sind neu eingefügt. Die erstere stellt klar, daß die Entscheidung über Anträge auf Anderung 
einer Entscheidung des Versteigerungsbeamten unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Refl#. 
selbständig gebührenpflichtig ist, die letztere beseitigt hervorgetretene Zweifel über die Berechnung 
der jährlichen Gebühr im Zwangsverwaltungsverfahren. 
III Bei der Bemessung des nach Art. 14 zu erlegenden Auslagenvorschusses sind auch die 
Gebühr des Notars (Art. 52 Abs. 1 Not Geb O.) und dessen Auslagen, insbesondere jene 
für die öffentlichen Bekanntmachungen zu berücksichtigen. 
Zu Art. 36, 38, 40. 
6. 1 Nach Art. 36 findet bei den Gerichten in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit nunmehr auch der § 5 ReK.. entsprechende Anwendung. Infolgedessen 
kann in diesen Angelegenheiten eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes nur 
mehr stattfinden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach 
rechtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen eröffnet 
ist. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Kosten. Sie erstreckt sich nicht auf 
Stempel, die in dem gleichen Verfahren, z. B. für die Beurkundung eines Nachlaßauseinander- 
setzungsvertrags durch das Nachlaßgericht (Tarifstelle 9 StG.), zum Anfalle kommen. Für 
diese bewendet es bei der allgemeinen Verjährungsvorschrift des Art. 56 StG. 
1. Nach Art. 36 in Verbindung mit § 45 Re#KG. bestimmt sich auch die Gebühr für 
die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den die Bestätigung der Annahme an 
Kindesstatt oder deren Aufhebung versagenden Beschluß (vgl. Art. 127 KG.), da die Sonder- 
vorschrift im Art. 128 Abs. 2 Satz 2 GG. weggefallen ist. 
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