Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 191 
abzuschließen. Am Schlusse eines jeden Vierteljahrs find die drei Monatsabschlüsse zu- 
sammenzustellen, worauf das Kostenregister samt Belegen der Regierungsfinanzkammer zur 
Prüfung und Verrechnungseinweisung vorzulegen ist. 
C. Das Kostenwesen in gerichtlichen Strafsachen. 
à) Die Auszahlung und Verrechnung der Untersuchungs= und 
Strafvollzugékosten. 
72. 1Die Auszahlung und Verrechnung der bei den Gerichten, den Polizeibehörden, 
den Staats= und Amtsanwälten erwachsenden Untersuchungs= und Strafvollzugskosten ob- 
liegt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, dem Rentamt, in dessen Bezirk der 
Sitz des Gerichts oder der Behörde ist, durch deren Amtshandlungen die Kosten ent- 
standen sind. 
I1 Bezüglich der Stadtrentämter in München und der Rentämter in Nürnberg verbleibt 
es bis auf weiteres bei der Ministerialbekanntmachung vom 10. April 1911 (FMl. 
S. 282). Für den Bezirk des früheren Amtsgerichts München II obliegt die Auszahlung 
und Verrechnung der Untersuchungs= und Strafvollzugskosten dem Landrentamt München. 
I Bei Amtshandlungen, die auf Ersuchen oder im Auftrag eines anderen Gerichts oder 
einer anderen Behörde vorgenommen werden, bemißt sich die rentamtliche Zuständigkeit nach 
dem Sitze der ersuchten oder beauftragten Behörde. 
73. 1 Das Rentamt hat über die Kosten, deren Verrechnung ihm obliegt, allmonatlich 
ein Hauptverzeichnis — Muster 23 — der Regierungsfinanzkammer vorzulegen, in dem 
die Kosten auszuscheiden sind, wie folgt: 
a) Tagegelder und Reisekosten des Gerichtspersonals und der Staatsanwälte, 
b) Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, 
c) Gebühren der Verteidiger nach § 150 RSt PO., 
d) Kosten der Verpflegung der Gefangenen, 
e) übrige Kosten (Einrückungskosten, Gewährung von Unterstützungen an mittellose 
Beschuldigte, Kosten der Bekleidung der Gefangenen, Kosten der Vollstreckung 
von Todesurteilen usw.) 
1. Das Verzeichnis muß hinsichtlich der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen mit 
der die Beträge festsetzenden Anweisung des Gerichtsschreibers oder dem Beschlusse des Gerichts 
nach § 17 RGO. f. Z. u. S. und den Quittungen der Empfänger, hinsichtlich der übrigen 
Ausgaben mit den Kostenaufrechnungen der Empfangsberechtigten belegt sein. 
74. 1 Die Tagegelder und Reisekosten des Gerichtspersonals und der Staatsanwälte 
sind von den Untersuchungsrichtern und den Beamten, die regelmäßig Dienstreisen in Unter- 
suchungssachen zu unternehmen haben, mittels Tagebuchauszügen — Muster 24 —, von
	        
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