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gerichten anderer Bundesstaaten in Untersuchungen gegen Militärpersonen erwachsen (ME. vom
10. Oktober 1878 GVBl. S. 441).
Iy' Die von den Amtsrichtern, Untersuchungsrichtern oder Staatsanwälten gewährten
Unterstützungen an mittellose Beschuldigte und Angeklagte zur Bestreitung der Kosten der
Reise an den Gerichtssitz und des Aufenthalts daselbst (vgl. Entschl. des Staatsministeriums
der Justiz vom 28. Januar 1909 Nr. 2130) werden aus den Regiemitteln des Gerichts
oder der Staatsanwaltschaft vorgeschossen. Die vorgeschossenen Beträge sind unter Beifügung
der Empfangsbestätigungen der Unterstützten am Schlusse jedes Jahres, nach Bedarf auch
während des Jahres, bei dem zuständigen Rentamte zum Ersatz anzumelden, das die aus-
gezahlten Beträge in das Verzeichnis nach Abs. 1 einstellt.
78. 1 Das monatliche Hauptverzeichnis (Ziff. 73) ist vom Rentamte samt den be-
sonderen Verzeichnissen und den Belegen spätestens am 11. jedes Monats zur Prüfung und
Festsetzung der Regierungsfinanzkammer vorzulegen. Die Festsetzung hat längstens bis zum
20. jedes Monats zu erfolgen, worauf das Hauptverzeichnis nebst den besonderen Verzeich=
nissen und den Belegen mit der Zahlungseinweisung dem Rentamte wieder zugeleitet wird.
Das Rentamt zahlt die festgesetzten Beträge, soweit sie nicht, wie die Zeugen= und Sach-
verständigengebühren, schon vorher zu bestreiten waren, ohne Verzug an die Empfangs-
berechtigten aus.
I1 Das Rentamt ist ermächtigt, den Untersuchungsrichtern und den ihnen beigegebenen
Beamten zwei Dritteile der nach der Ziff. 74 aufgerechneten Tagegelder und Reisekosten
jeweils am Schlusse des Monats bei Übergabe der Tagebuchsauszüge gegen Zwischenquittungen
auszuzahlen. Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt unter Umtausch der Zwischenquittungen
nach der Verrechnungseinweisung.
79. 1 Bestehen gegen aufgerechnete Auslagen im Sinne des § 79 R#KG. Bedenken,
so ist, falls nicht bloß Rechnungsverstöße vorliegen, die Berichtigung der Ansätze gemäß
§ 4 RerfG., § 17 RGO. f. Z. u. S. beim Gerichte zu beantragen.
I Erfolgt eine Anderung des Ansatzes, so ist der Gerichtsschreiber zwecks Richtigstellung
des Kostenverzeichnisses (Ziff. 87) hiervon in Kenntnis zu setzen.
II Irrungen geringfügiger Art sind nicht zum Gegenstande richterlicher Entscheidung zu
machen.
b) Die Erhebung und Verrechnung der Geldstrafen, Kosten und durch-
laufenden Gelder und die Prüfung des Kostenwesens in Strassachen.
80. 1 Die Berechnung und Sollstellung der in Strafsachen anfallenden Geldstrafen,
Gebühren, Auslagen und durchlaufenden Gelder obliegt dem Gerichtsschreiber. Die Gebühren-
berechnung hat der Gerichtsschreiber der Instanz vorzunehmen, während die Sollstellung
48°