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folgung gesetzten Angeklagten (88 499, 500 RStPO.), einem Privatkläger, Nebenkläger
oder Anzeiger zur Last fallen, bemißt sich der Zeitpunkt der Sollstellung nach 893 RGKG.
III! Die Sollstellung der dem Verurteilten zur Last fallenden Haftkosten erfolgt auf Grund
der bei der Beendigung der Haft zu erstattenden Anzeige des Gefängniswärters (§ 23 Abs. II
der Min. Bek. vom 23. April 1883 — JMPl. S. 179, FM l. S. 146 —).
83. 1 Zur Sollstellung der angefallenen Beträge ist je ein gesondertes Einzugsregister
über die Geldstrafen und Kosten in Strafsachen (Strafkostenregister, Muster 27) und über
die Geldstrafen, Kosten, Wert= und Schadenersätze in Forstrügesachen (Forststrafenregister,
Muster 28) zu führen. Die Einzugsregister sind fortlaufend zu numerieren und am 1. und
16. jedes Monats an das Rentamt (Ziff. 80 Abs. III, 81 Abs. II) zu übersenden
I1 Die Strafkostenregister (Muster 27) sind vor der Abgabe an das Rentamt dem mit
der Strafvollstreckung betrauten Beamten, sohin dem Amtsrichter für die bei den Amts= und
Schöffengerichten behandelten Strafsachen, dem Staatsanwalte für die übrigen Strassachen,
zur Beifügung des Ersuchens um Beitreibung der erkannten Geldstrafen vorzulegen.
84. 1 Die von dem Privatkläger oder dem Nebenkläger gemäß § 83 RGKG. einzu-
fordernden Gebührenvorschüsse sind sogleich nach ihrer Fälligkeit im Einzugsregister zu Soll
zu stellen und im Falle der Einzahlung bei der Gerichtsschreiberei vor Abgabe des Einzugs-
registers vom Gerichtsschreiber für Rechnung des Rentamts zu erheben und nach Vormerkung
der Einzahlung im Einzugsregister mit diesem an das Rentamt abzuliefern.
11 Die in Privatklagesachen oder von dem Nebenkläger gemäß § 84 Ro#rG#. eingezahlten
Auslagenvorschüsse sind in das Vorschußregister (Muster 8) einzustellen und nach Maßgabe
der diesem Register vorgedruckten Vorschriften zu behandeln. Für die Einforderung der Aus-
lagenvorschüsse ist die Anordnung des Gerichts maßgebend, bei dem der Gerichtsschreiber
nötigenfalls rechtzeitig die Einforderung anzuregen hat.
85. In das Einzugsregister sind auch die Kosten, die durch eine auf Ersuchen eines
anderen Bundesstaats erfolgte Ablieferung oder Untersuchungshaft= oder Strafvollstreckung
entstanden und von diesem Staate gemäß § 165 RöG. zu ersetzen sind, ferner die Kosten
der Haft bei Strafvollstreckungen gegen Personen des Beurlaubtenstandes (vgl. Min.-Bekm.
vom 9. Juni 1882 — JIMl. 134, FMl. 171) einzustellen. Als pflichtig ist in der
Bemerkungsspalte die ersuchende Behörde zu bezeichnen.
86. 1 Bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit des Pflichtigen, insbesondere, wenn die
Verurteilung wegen Bettels oder Landstreicherei erfolgt ist, kann der Gerichtsschreiber mit
Zustimmung des Amtsrichters oder des Staatsanwalts von der Einstellung der Strafen und
Kosten in das Einzugsregister Abstand nehmen.
Jedem Einzugsregister ist ein Verzeichnis derjenigen Personen beizugeben, bezüglich
derer von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wurde (Muster 29, 30).