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ist bei diesen Behörden nach den für die Erhebung der Verwaltungskosten be-
stehenden Vorschriften anzusetzen und zu erheben. Hiernach obliegt der Ansatz
und die Erhebung des Stempels bei den Bezirksämtern, den exponierten Bezirks-
amtsassessoren und den Kreisregierungen den hierzu berufenen Beamten, bei
sonstigen Behörden, die Kosten nach dem Kostengesetz erheben (Ministerien, kreis-
numittelbare Gemeinden, einem Bezirksamt unterstehende Gemeinden usw.), den
mit der Erhebung der Kosten betrauten Organen. Als stempelpflichtige Ur-
kunden kommen bei den Verwaltungsbehörden hauptsächlich in Betracht: Be-
urkundungen der Distriktsverwaltungsbehörden gemäß Art. 26 des Ausführungs-
gesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 (Tarifstellen 8, 23), Urkunden über Er-
laubniserteilungen und Genehmigungen (Tarifstelle 19), Beurkundungen von
besonderen Verleihungen (Tarifstelle 40), zu Protokoll der Behörden erklärte
Vollmachteu sowie privatschriftliche Vollmachten, die unversteuert eingereicht werden
(Tarifstelle 43), Urkunden der in den Tarifstellen 6, 7 bezeichneten Art, Fischer=
karten (Tarifstelle 21), Jagdkarten und Jagdwaffenscheine (Tarifstelle 26).
Durch Verwendung von Stempelmarken ist der Stempel zu ent-
richten in den Fällen der Tarifstelle 15 (Diplome der Doktoren und Lizentiaten),
der Tarifstelle 31 (Proteste), der Tarifstelle 33 (Prüfungszeugnisse), der Tarif-
stelle 36 A (Urkunden über Lombarddarlehen), der Tarifstelle 38, wenn eigen-
händige Testamente zu Lebzeiten des Erblassers versteuert werden oder wenn
Verfügungen von Todes wegen zu versteuern sind, die nach § 2249 BG.
vor dem Gemeindevorsteher errichtet sind, ferner in den Fällen der Tarifstelle 43
(Vollmachten) und der Tarifstellen 44b und 440 (Zeugnisse der Amtsärzte
und der Pfarrämter). Wenn jedoch ein Protest der in der Tarifstelle 31 be-
zeichneten Art von einem Notar oder einem Gerichtsvollzieher errichtet ist, so
tritt an die Stelle der Verwendung von Stempelmarken die Erhebung des Stem-
pels durch den Notar oder Gerichtsvollzieher. In den Fällen ferner, in denen
eine Vollmacht (Tarifstelle 43) von einem Notar, einem Gericht oder einer
Behörde, bei der Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz erhoben werden, be-
urkundet oder eine privatschriftlich errichtete noch nicht versteuerte Vollmacht von
einem Notar beglaubigt wird, ist der Stempel an Stelle der Verwendung
von Stempelmarken nach Maßgabe der für die Stempelerhebung bei den Notaren,
den Gerichten und den Behörden, bei denen Verwaltungskosten nach dem Kosten-
gesetz erhoben werden, bestehenden Vorschriften zu erheben. Nach den für die
Kostenerhebung bei den Gerichten und den Verwaltungsbehörden bestehenden Vor-