Nr. 32. 331
schriften ist der Stempel auch zu entrichten, wenn eine nicht oder nicht genügend
versteuerte privatschriftliche Vollmacht einem Gericht oder einer Behörde, bei der
Verwaltungskosten erhoben werden, eingereicht wird Diese Bestimmung findet
jedoch auf Vollmachten, die bei Behörden der Verkehrsverwaltung eingereicht
werden, keine Anwendung Für solche Vollmachten ist der Stempel stets durch
Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.
f) Bei privatschriftlichen Urkunden sowie bei Urkunden außerbayerischer Notare oder
Behörden ist der Stempel, soweit es sich nicht um Urkunden handelt, für
welche die Stempelpflicht durch Verwendung von Stempelmarken zu erfüllen ist,
durch Vorlage der Urkunde und Einzahlung des geschuldeten Betrags an
ein Rentamt zu entrichten. Für diese Art der Stempelentrichtung kommen haupt-
sächlich in Betracht privatschriftlich oder von nichtbayerischen Notaren oder Behörden
beurkundete Auseinandersetzungsverträge (Tarifstelle 9) und Schiedssprüche (Tarif-
stelle 34). Schiedssprüche sind ausnahmslos in allen Fällen dem Rentamte zur
Versteuerung vorzulegen. Dagegen kann bei privatschriftlich oder von nicht-
bayerischen Notaren oder Behörden beurkundeten Auseinandersetzungsverträgen die
Vorlage an das Rentamt unterbleiben und die Erhebung des Stempels dem
Notar oder dem Gerichtsschreiber überlassen werden, wenn der Vertrag demnächst
von einem bayerischen Notar beglaubigt oder bei einem bayerischen Gericht ein-
gereicht wird.
8g) Durch Einzahlung beim Rentamte sind zu entrichten der Stempel von
Jahreskarten für Automaten und Musikwerke (Tarifstelle 11), der Stempel
für nicht notariell beurkundete öffentliche Mobiliarversteigerungen (Tarifstelle 41.0),
ferner der Auflassungsstempel im Falle der Ubertragung des Eigentums an
einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vor-
schriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht (Tarisstelle 8
Abs. V), wenn die Erklärungen des Erwerbers und des Veräußerers nicht durch
einen bayerischen Notar beurkundet sind. Durch Einzahlung beim Rentamte
sind auch zu entrichten die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B sowie der Stempel
der Tarifstelle 20 A, soweit dieser von Familienstiftungen oder von anderen ge-
bundenen Gütern als den der Aufsicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Familien-
fideikommissen zu entrichten ist.
20. Zu Art. 17.
Aus Art. 17 ergibt sich für die Mitglieder der Schiedsgerichte die Verpflichtung, ihre
Schiedssprüche (Tarifstelle 34) vor der Aushändigung (vgl. auch Art. 39 Abs. I Satz 2 StG.)