Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 331 
schriften ist der Stempel auch zu entrichten, wenn eine nicht oder nicht genügend 
versteuerte privatschriftliche Vollmacht einem Gericht oder einer Behörde, bei der 
Verwaltungskosten erhoben werden, eingereicht wird Diese Bestimmung findet 
jedoch auf Vollmachten, die bei Behörden der Verkehrsverwaltung eingereicht 
werden, keine Anwendung Für solche Vollmachten ist der Stempel stets durch 
Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. 
f) Bei privatschriftlichen Urkunden sowie bei Urkunden außerbayerischer Notare oder 
Behörden ist der Stempel, soweit es sich nicht um Urkunden handelt, für 
welche die Stempelpflicht durch Verwendung von Stempelmarken zu erfüllen ist, 
durch Vorlage der Urkunde und Einzahlung des geschuldeten Betrags an 
ein Rentamt zu entrichten. Für diese Art der Stempelentrichtung kommen haupt- 
sächlich in Betracht privatschriftlich oder von nichtbayerischen Notaren oder Behörden 
beurkundete Auseinandersetzungsverträge (Tarifstelle 9) und Schiedssprüche (Tarif- 
stelle 34). Schiedssprüche sind ausnahmslos in allen Fällen dem Rentamte zur 
Versteuerung vorzulegen. Dagegen kann bei privatschriftlich oder von nicht- 
bayerischen Notaren oder Behörden beurkundeten Auseinandersetzungsverträgen die 
Vorlage an das Rentamt unterbleiben und die Erhebung des Stempels dem 
Notar oder dem Gerichtsschreiber überlassen werden, wenn der Vertrag demnächst 
von einem bayerischen Notar beglaubigt oder bei einem bayerischen Gericht ein- 
gereicht wird. 
8g) Durch Einzahlung beim Rentamte sind zu entrichten der Stempel von 
Jahreskarten für Automaten und Musikwerke (Tarifstelle 11), der Stempel 
für nicht notariell beurkundete öffentliche Mobiliarversteigerungen (Tarifstelle 41.0), 
ferner der Auflassungsstempel im Falle der Ubertragung des Eigentums an 
einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vor- 
schriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht (Tarisstelle 8 
Abs. V), wenn die Erklärungen des Erwerbers und des Veräußerers nicht durch 
einen bayerischen Notar beurkundet sind. Durch Einzahlung beim Rentamte 
sind auch zu entrichten die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B sowie der Stempel 
der Tarifstelle 20 A, soweit dieser von Familienstiftungen oder von anderen ge- 
bundenen Gütern als den der Aufsicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Familien- 
fideikommissen zu entrichten ist. 
20. Zu Art. 17. 
Aus Art. 17 ergibt sich für die Mitglieder der Schiedsgerichte die Verpflichtung, ihre 
Schiedssprüche (Tarifstelle 34) vor der Aushändigung (vgl. auch Art. 39 Abs. I Satz 2 StG.)
	        
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