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II Der Art. 20 regelt im Abs. I die Stempelersatzabgabe für die Fälle, daß ein Miterbe
oder ein Dritter alle Anteile an einem Nachlaß erworben, oder, daß bei der fortgesetzten
Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte infolge Verzichts sämtlicher anteilsberechtigter Ab-
kömmlinge auf ihre Anteile das Gesamtgut in seiner Hand vereinigt hat. Die Bestimmungen
des Abs. II betreffen den Fall, daß alle Anteile an einer Gesellschaft oder an einem Bereine
durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden in einer Hand vereinigt, oder nachdem sie in dieser
Weise in einer Hand vereinigt wurden, auf einen anderen übertragen werden. Ehegatten,
dann Eltern und Kinder gelten bei der Anwendung des Art. 20 als eine Person.
III Der Art. 21 behandelt die Stempelersatzabgabe, die juristische Personen, Handels= und
Versicherungsgesellschaften (insbesondere auch offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-
schaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes) usw. periodisch — alle zwanzig Jahre — zu
entrichten haben. Sie wird erhoben alle 20 Jahre vom letzten Anfall eines Stempels der
Tarifstelle 23 oder einer Stempelersatzabgabe der Art. 19, 20 St G.; einem solchen Anfalle
stehen aber selbstverständlich die Immobiliargebühren des früheren Gebührengesetzes gleich.
Für die Berechnung der Stempelersatzabgabe des Art. 21 ist der Wert des Grundstücks oder
Rechtes zur Zeit des Anfalls der Abgabe zu Grunde zu legen. Hat der Pflichtige das
Grundstück vor zwanzig Jahren unbebaut erworben und hat er in der Zwischenzeit darauf
ein Gebäude errichtet, das wesentlicher Grundstücksbestandteil ist, so ist bei der Berechnung
der Abgabe in den Wert des abgabenpflichtigen Gegenstandes der Wert des Gebäudes mit
einzubeziehen. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Grundstücke, die zu verschiedenen Zeiten
erworben wurden, zu einem Grundstücke vereinigt und mit einem Gebäude überbaut worden
sind. In solchen Fällen müßte die Stempelersatzabgabe alle 20 Jahre von jedem Grund-
stücksteile gesondert erhoben werden, wobei in den Wert des Grundstücksteiles der Teil des
auf ihm stehenden Gebäudes mit einzubeziehen wäre. Zur Vereinfachung empfiehlt sich jedoch,
eine Einigung mit dem Abgabenpflichtigen dahin, daß die Stempelersatzabgabe vom Gesamt-
grundstück einschließlich des darauf stehenden Gebäudes erhoben und als Zeitpunkt des Er-
werbs ein zwischen dem Erwerb des zuerst erworbenen und dem Erwerb des zuletzt erworbenen
Grundstücksteiles liegender Zeitpunkt angenommen wird. Bei der Festsetzung dieses Zeit-
punktes würde auch auf die Bedeutung der einzelnen Grundstücke (Flächeninhalt, Wert) für
die Erreichung des mit der Vereinigung und Überbauung erstrebten Gesamtziels Rücksicht zu
nehmen sein. Hat z. B. eine Gesellschaft zwei annähernd gleichwertige Grundstücke vereinigt
und überbaut, von denen das eine Anfang Januar 1900, das andere Anfang Januar 1907
erworben wurde, so würde der Beginn des 20 jährigen Zeitraums für den Gesamtbesitz auf
Anfang Juli 1903 festzusetzen sein. Unter die Befreiung des Abs. III Ziff. 2 fallen nicht
blos Grundstücke oder Gebäude, die unmittelbar frommen, milden, gemeinnützigen Zwecken usw.
dienen, sondern alle Grundstücke und Gebäude, die derartige Zwecke ausschließlich verfolgenden