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VI Durch besondere Umstände, die in dem Verhältnisse der Vertragschließenden zu einander
liegen, ist die Preisfestsetzung häufig auch bei Ubergabsverträgen beeinflußt. Beim Über-
gang eines Anwesens von der älteren auf die jüngere Generation wird nicht selten ein
auch den Absichten der Beteiligten entsprechender geringerer Ubergabspreis festgesetzt, als bei
einem Berkauf an fremde Personen erzielt werden könnte. In Flüällen dieser Art ist der
Stempel aus dem von den Beteiligten vereinbarten Übergabspreise zu berechnen, wenn
dieser dem wahren Vertragswillen der Parteien entspricht und hinter dem gemeinen Werte
nicht weiter zurückbleibt, als nach den gegebenen Verhältnissen als angemessen und üblich
anzusehen ist. Sind außer dem Ubernehmer noch andere Geschwister vorhanden, deren
Elterngüter bei der Gutsübergabe mitgeregelt werden, so wird, da meist schon das Interesse
der mitbeteiligten Geschwister die Festsetzung eines zu niedrigen Ubergabspreises verbietet,
dessen Beanstandung in der Regel nicht veranlaßt sein und der Vertrag ohne weiteres nach
dem angegebenen ÜUbergabspreise versteuert werden können. Anders liegt dagegen die Sache
nicht selten, wenn der Ubernehmer der einzige Sohn des Ubergebers ist, oder wenn die
Geschwister des Übernehmers ihre Elterngüter bereits voraus erhalten haben. In solchen
Fällen haben es die Beteiligten, namentlich dann, wenn das Anwesen nur wenig oder gar
nicht mit Schulden belastet ist, meist in ihrer Hand, den Ubergabspreis nach Belieben zu
bemessen. ÜUbergibt z. B. ein Vater sein Anwesen im Werte von 45000 “, auf dem
Schulden von nur 15000 K lasten, an seinen einzigen Sohn, so steht nichts im Wege,
als Ubergabspreis 20000 — zu bestimmen. Die Angabe eines derartigen Übergabs-
preises kann selbstverständlich nicht die Unterlage für die Stempelberechnung bilden. In
Fällen dieser oder ähnlicher Art ist daher der Stempel nicht von dem Preise, sondern von
dem Werte des Gegenstandes zu berechnen. Es steht jedoch kein Bedenken entgegen, hierbei
den Wert auf den Betrag festzusetzen, um den der Ubergeber nach der bestehenden UÜbung
übergeben hätte, wenn außer dem Ubernehmer noch andere Geschwister vorhanden gewesen
wären oder wenn die Elterngüter der vorhandenen Geschwister bei der UÜbergabe mitgeregelt
worden wären.
VII Bei der Anwendung der Art. 35, 36 ist im Auge zu behalten, daß diese Bestimmungen
keineswegs eine Handhabe bieten sollen, um jeden Vertrag ohne weiteres hinsichtlich der
Preisfestsetzung zu untersuchen. Die Vorschriften, insbesondere das in Art. 36 geregelte Ver-
fahren, sollen vielmehr im wesentlichen nur dazu dienen, erhebliche Gefährdungen des Stempels,
namentlich Stempelhinterziehungen, zu verhüten, die durch Verschweigung wesentlicher Teile
des Preises oder falsche Wertangaben begangen werden. Hiernach nicht gebotene Belästi-
gungen der Stempelpflichtigen sind zu vermeiden. Auch soll von einer Wertsbeanstandung
oder von der Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens abgesehen werden, wenn nach Lage
der Sache nur geringfügige Nachforderungen in Frage kommen können. Läßt sich die
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