Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 337 
VI Durch besondere Umstände, die in dem Verhältnisse der Vertragschließenden zu einander 
liegen, ist die Preisfestsetzung häufig auch bei Ubergabsverträgen beeinflußt. Beim Über- 
gang eines Anwesens von der älteren auf die jüngere Generation wird nicht selten ein 
auch den Absichten der Beteiligten entsprechender geringerer Ubergabspreis festgesetzt, als bei 
einem Berkauf an fremde Personen erzielt werden könnte. In Flüällen dieser Art ist der 
Stempel aus dem von den Beteiligten vereinbarten Übergabspreise zu berechnen, wenn 
dieser dem wahren Vertragswillen der Parteien entspricht und hinter dem gemeinen Werte 
nicht weiter zurückbleibt, als nach den gegebenen Verhältnissen als angemessen und üblich 
anzusehen ist. Sind außer dem Ubernehmer noch andere Geschwister vorhanden, deren 
Elterngüter bei der Gutsübergabe mitgeregelt werden, so wird, da meist schon das Interesse 
der mitbeteiligten Geschwister die Festsetzung eines zu niedrigen Ubergabspreises verbietet, 
dessen Beanstandung in der Regel nicht veranlaßt sein und der Vertrag ohne weiteres nach 
dem angegebenen ÜUbergabspreise versteuert werden können. Anders liegt dagegen die Sache 
nicht selten, wenn der Ubernehmer der einzige Sohn des Ubergebers ist, oder wenn die 
Geschwister des Übernehmers ihre Elterngüter bereits voraus erhalten haben. In solchen 
Fällen haben es die Beteiligten, namentlich dann, wenn das Anwesen nur wenig oder gar 
nicht mit Schulden belastet ist, meist in ihrer Hand, den Ubergabspreis nach Belieben zu 
bemessen. ÜUbergibt z. B. ein Vater sein Anwesen im Werte von 45000 “, auf dem 
Schulden von nur 15000 K lasten, an seinen einzigen Sohn, so steht nichts im Wege, 
als Ubergabspreis 20000 — zu bestimmen. Die Angabe eines derartigen Übergabs- 
preises kann selbstverständlich nicht die Unterlage für die Stempelberechnung bilden. In 
Fällen dieser oder ähnlicher Art ist daher der Stempel nicht von dem Preise, sondern von 
dem Werte des Gegenstandes zu berechnen. Es steht jedoch kein Bedenken entgegen, hierbei 
den Wert auf den Betrag festzusetzen, um den der Ubergeber nach der bestehenden UÜbung 
übergeben hätte, wenn außer dem Ubernehmer noch andere Geschwister vorhanden gewesen 
wären oder wenn die Elterngüter der vorhandenen Geschwister bei der UÜbergabe mitgeregelt 
worden wären. 
VII Bei der Anwendung der Art. 35, 36 ist im Auge zu behalten, daß diese Bestimmungen 
keineswegs eine Handhabe bieten sollen, um jeden Vertrag ohne weiteres hinsichtlich der 
Preisfestsetzung zu untersuchen. Die Vorschriften, insbesondere das in Art. 36 geregelte Ver- 
fahren, sollen vielmehr im wesentlichen nur dazu dienen, erhebliche Gefährdungen des Stempels, 
namentlich Stempelhinterziehungen, zu verhüten, die durch Verschweigung wesentlicher Teile 
des Preises oder falsche Wertangaben begangen werden. Hiernach nicht gebotene Belästi- 
gungen der Stempelpflichtigen sind zu vermeiden. Auch soll von einer Wertsbeanstandung 
oder von der Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens abgesehen werden, wenn nach Lage 
der Sache nur geringfügige Nachforderungen in Frage kommen können. Läßt sich die 
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