Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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70. Die Vorschriften der Ziff. 66, 67 finden auf die Stempelerhebung durch den 
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Befragung der 
Beteiligten über den Wert des Gegenstandes durch das Gericht oder den Richter, von dem 
die stempelpflichtige Beurkundung vorgenommen wird, erfolgen soll. 
71. Die Führung des Kosten- und Stempelregisters und des Einzugsregisters, die 
Einforderung der zu Soll gestellten Beträge von den Pflichtigen, die Ablieferung der ein— 
gehobenen Beträge an das Rentamt und die Behandlung der Rückstände bemessen sich nach 
den in der Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914 erlassenen Vorschriften 
über die Behandlung der bei den Gerichten anfallenden Kosten nach dem Kostengesetze. Die 
in den Einzugsregistern zu Soll zu stellenden Stempelbeträge sind wie Gebührenvorschüsse 
in Privatklagesachen zu behandeln. 
72. Dem Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts obliegt der Ansatz und die Erhebung 
des Stempels der Tarifstelle 20 A von den der Aussicht des Oberlandesgerichts unterstehenden 
Fideikommissen. Der Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts hat den Stempel nach ein- 
getretener Steuerpflicht zu berechnen und im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen. 
Die weitere Behandlung richtet sich nach den Vorschriften über die Erhebung der Gerichtskosten. 
73. Die bei den Gerichtsvollziehern anfallenden Stempel sind vom Gerichtsschreiber 
(ogl. Ziff. 19b) anzusetzen, im Gerichtsvollziehergebührenregister unter den ganz der Staats- 
kasse verbleibenden Gebühren zu Soll zu stellen und wie diese Gebühren weiter zu 
behandeln. 
C. Vorschristen für die Verwaltungsbehörden. 
74. Stempelpflichtige Urkunden, die bei den Verwaltungsbehörden (Bezirksämtern, 
exponierten Bezirksamtsassessoren, Gemeindebehörden und zwar kreisunmittelbaren Stadt- 
magistraten oder unter einem Bezirksamt stehenden Gemeindebehörden, Kreisregierungen, Ver- 
waltungsgerichtshof, Ministerien, sonstigen Behörden, die Verwaltungskosten nach dem Kosten- 
gesetze erheben) anfallen, sind: die Beurkundungen über Genehmigungen oder Erlaubniserteilungen 
(Tarifstelle 19), die Beurkundungen über besondere Verleihungen (Tarifstelle 40), die Be- 
urkundungen (der Distriktsverwaltungsbehörden) über eine gütliche Einigung mit oder ohne 
Auflassung im Zwangsenteignungsverfahren gemäß Art. 26 des AG. z. RZP. u. K. 
(Tarifstelle 23, 8) die Vollmachten (Tarifstelle 43), die zu Protokoll der Behörde erklärt 
oder nachdem sie privatschriftlich errichtet sind, unversteuert bei der Behörde eingereicht 
werden (vgl. jedoch Ziff. 19e am Schlusse, Ziff. 64 am Schlusse), die in den Tarifstellen 
6 und 7 bezeichneten Urkunden, die Fischerkarten (Tarifstelle 21) sowie die Jagdkarten 
und Jagdwaffenscheine (Tarifstelle 26).
	        
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