Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Automaten, das Klavier oder Musikwerk innerhalb eines Monats nach der Inbetriebsetzung 
beim zuständigen Rentamt nach dem anruhenden Muster 4 zur Versteuerung anzumelden; 
bis spätestens Ende Januar eines jeden folgenden Kalenderjahres ist die erteilte Steuerkarte 
durch Wiedervorlage an das zuständige Rentamt zu erneuern Die Anmeldung ist vom 
Anmeldenden zu unterschreiben und mit der Bestätigung der Richtigkeit zu versehen. Ist 
die Angabe der Herstellungsfirma oder der Fabrikmarke mit Schwierigkeiten verbunden, so 
kann sie. unterbleiben, wenn die Identität des Apparats durch Ausfüllung der sonstigen 
Spalten genügend festgestellt ist. Die Anmeldungsvordrucke sind von den Rentämtern zu 
beschaffen und können dort von den Pflichtigen unentgeltlich bezogen werden. Das Rentamt 
trägt die bei ihm angemeldeten Automaten, Klaviere und sonstigen Musikwerke unter fort- 
laufender Nummer in ein nach dem Muster 5 zu führendes Verzeichnis ein, erhebt die 
geschuldete Abgabe und erteilt dem Anmeldenden die mit dem Amtsstempelaufdrucke zu ver- 
sehende Jahreskarte. In den folgenden Jahren bedarf es einer erneuten Anmeldung nicht; 
es genügt vielmehr, gegen Einlieferung der bisherigen Karte und erneute Zahlung der 
Abgabe eine neue Karte zu lösen. Sind jedoch Umstände eingetreten, welche die Anwendung 
eines höheren Steuersatzes bedingen, oder ist der Automat usw. an einem anderen Orte 
aufgestellt, so ist dies dem Rentamt anzuzeigen. Derartige Anderungen sind im Verzeichnisse 
zu vermerken. Für jeden Automaten, für jedes Klavier und sonstige Musikwerk wird eine 
eigene Karte erteilt, welche die Nummer des Verzeichnisses enthält, unter der die Eintragung 
erfolgt ist. Die Ausstellung von Gesamtkarten ist unzulässig und zwar auch dann, wenn 
sich mehrere Automaten usw. desselben Pflichtigen an demselben Standorte befinden. 
II Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, zu gestatten, daß Unternehmer 
oder Fabrikanten, die in einer größeren Anzahl von bayerischen Orten Automaten ausstellen 
und selbst ausnützen, die sämtlichen Apparate bei einem Rentamt versteuern. Diese Art 
der Versteuerung empfiehlt sich insbesondere für Unternehmer, die in bayerischen Bahnhöfen 
Automaten unterhalten; sie kann aber auch für Unternehmer erwünscht sein, die in zahl- 
reichen Orten außerhalb von Bahnhöfen, auf öffentlichen Plätzen in Gastwirtschaften oder 
in öffentlichen Verkaufsräumen, Läden u. dgl. Automaten aufstellen und ausnützen. 
Gesuche um Gestattung der Versteuerung bei einem Rentamte sind an das Staatsmini- 
sterium der Finanzen zu richten und diesem entweder direkt oder durch Vermittlung eines 
Rentamts in Vorlage zu bringen. In dem Gesuch ist das Rentamt zu bezeichnen, bei 
dem die Versteuerung erfolgen soll. Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizufügen, in dem 
die sämtlichen in Bayern aufgestellten Automaten usw. des Unternehmers, für welche Ver- 
stenerung bei einem Rentamt verlangt wird, ausgeschieden nach Bahnhof-Automaten und 
anderen Automaten, die letzteren geordnet nach Regierungsbezirken, Rentamtsbezirken und 
Orten vorzutragen sind. Dabei sind die Art der einzelnen Apparate (Warenautomat,
	        
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