Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 375 
rechnung und Erhebung des Stempels das weiter Erforderliche vorzukehren. Der angesetzte 
Stempel ist im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen und auf der Versteigerungs- 
urkunde unter Angabe der Registernummer und der Tarifstelle zu vermerken. Der Vermerk 
ist mit dem Aufdrucke des Amtssiegels zu versehen. Die abgestempelten Versteigerungs- 
urkunden sind zurückzugeben. 
84. Der Stempel für Vollmachten, die bei einem Rentamte zu Protokoll erklärt oder 
nachdem sie privatschriftlich errichtet sind, bei einem Rentamt unversteuert eingereicht werden 
(z. B. in Steuersachen u. dgl), ist vom Rentamt zu berechnen und im Kosten= und Stempel- 
register zu Soll zu stellen. Die Stempelerhebung ist auf der Vollmachtsurkunde unter Angabe 
des Betrags, der Registernummer und der Tarifstelle zu vermerken. Dem Vermerk ist das 
Amtssiegel beizudrücken. 
85. 1 Zur Erhebung der Stempelersatzabgaben der Art. 19 bis 21 St G. ist das Rentamt 
zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder den Grundstücken gleichstehende Recht gelegen 
ist, für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt I, in Nürnberg das Rentamt I. Die 
Rentämter tragen die ihnen auf Grund des Art. 22 St . zugegangenen Anmeldungen, 
ebenso die zur Erhebung einer Stempelersatzabgabe nach den Art. 19, 20 führenden Ver- 
änderungen, von denen sie auf andere Weise, insbesondere aus Anlaß der Katasterumschreibungen 
oder durch Bemerkungen der Notare oder der Gerichtsschreiber in den Kosten= und Stempel- 
registern (vgl. Ziff. 66 Abs. I, II, V Ziff. 70 oben) Kenntnis erhalten, in das Anmelde- 
register ein und treffen auf Grund dieses Eintrags die zum Zweck der Abgabenberechnung 
und Abgabenerhebung erforderlichen weiteren Vorkehrungen. 
Die Stempelersatzabgaben sind im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen. 
86. 1 Zur Überwachung der Entrichtung der Stempelersatzabgabe des Art. 21 St. 
führen die Rentämter ein Verzeichnis der dieser Stempelersatzabgabe unterliegenden Grund- 
stücke oder grundstücksgleichen Rechte nach dem anruhenden Muster 7. In dem Ver- 
zeichnisse sind für jede juristische Person usw. die ihr gehörenden im Amtsbezirke gelegenen 
Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte vorzutragen. Der Vortrag hat für jede juri- 
stische Person usw. unter einer eigenen Nummer und steuergemeindeweise zu erfolgen; 
der Hauptbesitz ist voranzustellen, die in anderen Steuergemeinden des Amtsbezirkes gelegenen 
Grundstücke und Rechte sind daran anzureihen. Zugänge neuer juristischer Personen usw., 
dann Zugänge zum Besitze bereits vorgetragener juristischer Personen usw. sind unter einer 
neuen Nummer im Verzeichnisse vorzutragen. Dagegen sind Minderungen am vorgetragenen 
Besitz einer juristischen Person, gänzliche Abgänge (z. B. beim Verkaufe des Gesamtbesitzes 
einer juristischen Person an eine Privatperson) und Anderungen in der Person des Besitzers 
(z. B. Verkauf des Gesamtbesitzes einer juristischen Person an eine andere juristische Person) 
beim bisherigen Vortrage (Abgangführung des abgehenden Teiles des Besitzes, #schung des
	        
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