Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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esrh  und  Verorduugs  lalt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  18.

Müdüchen,  den  4.  Mai  1915.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1915  zum  Gesetz  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse.

 

 

Nr.  2061  a  71.
Bekanntmachung  zum  Gesetz  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Nach  §  7  des  Gesetzes  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse  vom  3.  Juni  1914
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark  bestraft,
wer  vorsätzlich  in  einer  Festung  oder  einer  militärischen  Anlage  gegenüber  einer  Behörde,
einem  Beamten  oder  einer  Militärperson  über  seinen  Namen,  seinen  Stand,  seinen  Beruf,
sein  Gewerbe,  seinen  Wohnort  oder  seine  Staatsangehörigkeit  eine  unrichtige  Angabe  macht
oder  die  Angabe  verweigert,  wenn  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  der  Aufenthalt
an  dem  Orte  oder  die  unrichtige  Angabe  oder  die  Verweigerung  der  Angabe  mit  Zwecken  des
Verrats  militärischer  Geheimnisse  im  Sinne  der  §§  1,  3  dieses  Gesetzes  zusammenhängt.

Einer  Festung  oder  einer  militärischen  Anlage  steht  gleich  deren  Sicherungsbereich.

Zum  Sicherungsbereich  der  Festung  Uim  gehören,  soweit  das  Königreich  Bayern  in
Betracht  kommt:

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