esth und EL
für das
Königreich Bayern.
Nr. 19.
München, den 12. Mai 1915.
Jnhalt: «
Königliche Verordnung vom 29. April 1915, die Organisation und den Wirkungskreis der Bergbehörden,
hier die Geschäfte der Markscheider betreffend. — Bekanntmachung vom 10. Mai 1915, betreffend Anderung
der Militär-Transport-Ordnung.
Königliche Verordnung, die Organisation und den Wirkungskreis der Bergbehörden, hier
die Geschäfte der Markscheider betreffend.
Tudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen zum Vollzuge des Berggesetzes vom 13. August 1910
(GBl. S. 815 ff.) zu verordnen, was folgt:
Der § 9 der Königlichen Verordnung vom 30. Juli 1900 in der Fassung der Königlichen
Verordnung vom 24. November 1913 (GWVBl. S. 811) erhält in Absatz I folgenden
Zusatz:
Das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern kann
vorübergehend die Zuständigkeit eines Markscheiders auf weitere Berginspektions-19