Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Strafvollzugs für die Dauer von zwei Jahren, in welche jedoch die Zeit der 
Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen werden. 
. Personen, welche wegen einer im Gemeindebezirke verübten strafbaren Handlung 
nach § 148 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 oder § 149 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 der 
Gewerbeordnung oder nach § 284 bis 286 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich oder als Veranstalter eines verbotenen Spieles nach § 360 Ziff. 14 dieses 
Strafgesetzbuchs, desgleichen Personen, welche binnen Jahresfrist wiederholt wegen 
einer im Gemeindebezirke verübten Zuwiderhandlung gegen die Art. 106 oder 
155 des Polizeistrafgesetzbuchs oder § 153 der Gewerbeordnung verurteilt worden 
sind, können in der Zeit von der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf eines 
Jahres nach Beendigung des Strafvollzugs für die Dauer von zwei Jahren, in 
welche jedoch die Zeit der Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen 
werden. 
Weibspersonen, welche offenkundig mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe 
treiben und die Gelegenheit hiezu auf öffentlicher Straße aufsuchen, dann jene 
Personen, welche offenkundig an dem Erträgnisse des unzüchtigen Gewerbes An- 
teil haben, können für die Dauer von zwei Jahren aus der Gemeinde wegge- 
wiesen werden. 
Ist im Gemeindebezirke die öffentliche Sicherheit durch eine Handlung gestört 
worden, zu deren Unterdrückung das Aufgebot der bewaffneten Macht erfolgte 
oder gesetzlich zulässig war, so können Personen, welche an der Sicherheitsstörung 
oder an den Vorbereitungen hierzu Teil genommen oder hierzu aufgefordert haben, 
— unbeschadet der Strafverfolgung — für die Dauer eines Jahres aus der 
Gemeinde weggewiesen werden. 
Die Erlassung eines solchen Aufenthaltsverbots ist aber nur statthaft, so 
lange die Ruhestörung dauert oder deren Wiederholung zu befürchten ist. 
Ebenso können Personen, welche einer Beteiligung an den Ruhestörungen 
dringend verdächtig sind, innerhalb desselben Zeitraums und für die gleiche Zeit- 
dauer ausgewiesen werden, wenn sie weder ständigen Arbeitsverdienst noch aus- 
reichende Unterhaltsmittel haben. 
Sttudierende oder Zöglinge einer Unterrichtsanstalt, welche zur Strafe entlassen 
worden oder ohne Vorwissen ihrer Eltern oder Vormünder ausgetreten sind, dann 
entwichene oder entlassene Lehrlinge können binnen drei Monaten nach der Ent- 
fernung von der Anstalt oder Lehre für die Dauer eines Jahres aus der Ge- 
meinde weggewiesen werden, wenn die Familie, welcher sie angehören, nicht in 
dieser Gemeinde ihren Wohnsitz hat.
	        
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