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Art. 21—26.
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II! Die Errichtung, Anderung und Auflösung von Gesamtarmenverbänden ist dem Staats-
ministerium des Innern zur Bekanntgabe im Ministerialamtsblatt anzuzeigen.
8 21.
1 Die Vorschrift in Art. 22 Abs. IV über die Wahl von Frauen und Vertretern von
Einrichtungen der privaten Wohltätigkeit als Mitglieder des Armenrats in Gemeinden mit
mehr als 10 000 Einwohnern bezweckt, die ordnungsmäßige Erfüllung der stets wachsenden
Aufgaben der öffentlichen Armenpflege allseitig zu fördern. Auf sachgemäßen Vollzug ist
daher Bedacht zu nehmen. Die Auswahl geeigneter Frauen wird bei der großen Zahl von
Frauen, die schon jetzt in der öffentlichen Armenpflege tätig sind, keine Schwierigkeiten machen.
Bei der Wahl von Vertretern privater Wohltätigkeitseinrichtungen handelt es sich darum,
die unbedingt notwendige Fühlung zwischen öffentlicher und privater Armenpflege zu bewirken.
Namentlich in den großen Städten mit ihren zahlreichen Einrichtungen der privaten Wohl-
tätigkeit sollten tunlichst die Hauptgruppen im Armenrate vertreten sein. Zu den Einrichtungen
der privaten Wohltätigkeit gehören, wie sich auch aus ihrer besonderen Anführung in Art. 9
ergibt, nicht die Wohltätigkeitsstiftungen.
II Die Zahl der Vertreter der Wohltätigkeitseinrichtungen und die der Frauen darf zu-
sammen die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Innerhalb dieses Rahmens
kann die Zahl der beiderseitigen Vertreter nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses frei
bestimmt werden (Art. 22 Abs. V).
III In den übrigen Gemeinden können ebenfalls Frauen und Vertreter von Einrichtungen
der privaten Wohltätigkeit gewählt werden.
§ 22.
Die Zahl der abzuordnenden und der besonders zu wählenden Mitglieder des Armen-
rats muß mindestens je 2 betragen; im übrigen setzt sie die Gemeinde nach freiem Ermessen
fest (vgl. jedoch die besonderen Vorschriften in Art. 22 Abs. IV und 44 Abs. II). Dabei
ist zu beachten: Je mehr an der unmittelbaren Ausübung der Armeupflege äußere Organe
(Armenpfleger, Bezirkspflegeausschüsse) beteiligt sind, desto weniger Mitglieder bedarf der
Armenrat. Dies gilt besonders, wenn von der Befugnis des Art. 33 Gebrauch gemacht wird.
Dann wäre es eine unnötige Kräftezersplitterung, wenn in manchen größeren Städten der
Armenrat noch soviele Mitglieder zählen würde, als sie dort nach dem bisherigen Rechts-
zustande der Armenpflegschaftsrat hatte. In solchen Fällen liegt die entsprechende Abminderung
durchaus im Sinne des Gesetzes. Wo Bezirkspflegeausschüsse bestellt sind, ist lediglich zu
berücksichtigen, daß nach Art. 27 Abs. II Vorsitzender des Bezirkspflegeausschusses ein Mit-
glied des Armenrats sein muß.