Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 41. 633 
8 58. 
Die Entscheidung der Behörde, welche die Unterbringung verfügt, ist so zu fassen, daß 
dem Armenverbande die Wahl der Arbeitsanstalt, der Erziehungsanstalt, der Heilanstalt über- 
lassen bleibt. Der Beschluß kann auch dahin lauten, daß der Armenverband nach seinem 
Ermessen entweder die Unterbringung in einer Arbeitsanstalt oder die Einweisung in eine 
Heilanstalt bewirken oder die eine Maßregel nach der andern ergreifen kann. 
8 B9. 
! Als Anstalten, in denen die vom Arbeitszwange betroffenen Personen untergebracht 
werden können, kommen namentlich in Betracht: 
1. Offentliche Arbeitsanstalten, z. B. gemeindliche Armenhäuser und Beschäftigungs- 
anstalten, insbesondere solche mit landwirtschaftlichem Betriebe, Landarmenanstalten, 
Wanderarbeitsstätten öffentlicher Körperschaften, 
2. private Arbeitsanstalten, z. B. von Vereinen betriebene Wanderarbeitsstätten und 
Arbeiterkolonien, soferne sie von der staatlichen Aufsichtsbehörde als geeignet 
anerkannt sind, 
3. Erziehungsanstalten und Heilanstalten, insbesondere auch Trinkerheilanstalten, 
sofern der Untergebrachte daselbst in angemessener Weise beschäftigt werden kann; 
nicht öffentliche Anstalten müssen ebenfalls von der staatlichen Aufsichtsbehörde 
als geeignet anerkannt sein. 
I! Die Anstalten können innerhalb oder außerhalb des Bezirkes des vollstreckenden Armen- 
verbandes liegen. In Erziehungsanstalten dürfen nur Minderjährige untergebracht werden. 
8 60. 
Besondere Anstalten für den eigenen Bedarf werden nur größere Ortsarmenverbände 
oder auch Landarmenverbände errichten können. Für kleinere Armenverbände empfiehlt sich der 
Anschluß an jene im Wege freier Vereinbarung oder der Vereinigung nach Art. 34 Abs. II. 
Auch der Anschluß sämtlicher Armenverbände eines Regierungsbezirkes — mit Ausnahme etwa 
der Großstädte — an den Landarmenverband kann zweckmäßig sein, weil dadurch die nötige 
Stetigkeit in der Zahl der Arbeitskräfte erreicht und der Betrieb der Anstalten möglichst 
billig gestaltet wird. 
§ 61. 
Bei der Anweisung von Arbeit außerhalb einer Anstalt (Art. 80 Abs. II) sind insbe- 
sondere auch landwirtschaftliche Arbeiten, Beschäftigung bei Straßenbauten, sowie Kultur- 
arbeiten wie Flußlaufregelungen, Entwässerung und Urbarmachung von Mooren, Od= und 
Heideländereien, Aufforstungen ins Auge zu fassen. Zu diesem Zwecke ist nötigenfalls mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.