Nr. 41. 633
8 58.
Die Entscheidung der Behörde, welche die Unterbringung verfügt, ist so zu fassen, daß
dem Armenverbande die Wahl der Arbeitsanstalt, der Erziehungsanstalt, der Heilanstalt über-
lassen bleibt. Der Beschluß kann auch dahin lauten, daß der Armenverband nach seinem
Ermessen entweder die Unterbringung in einer Arbeitsanstalt oder die Einweisung in eine
Heilanstalt bewirken oder die eine Maßregel nach der andern ergreifen kann.
8 B9.
! Als Anstalten, in denen die vom Arbeitszwange betroffenen Personen untergebracht
werden können, kommen namentlich in Betracht:
1. Offentliche Arbeitsanstalten, z. B. gemeindliche Armenhäuser und Beschäftigungs-
anstalten, insbesondere solche mit landwirtschaftlichem Betriebe, Landarmenanstalten,
Wanderarbeitsstätten öffentlicher Körperschaften,
2. private Arbeitsanstalten, z. B. von Vereinen betriebene Wanderarbeitsstätten und
Arbeiterkolonien, soferne sie von der staatlichen Aufsichtsbehörde als geeignet
anerkannt sind,
3. Erziehungsanstalten und Heilanstalten, insbesondere auch Trinkerheilanstalten,
sofern der Untergebrachte daselbst in angemessener Weise beschäftigt werden kann;
nicht öffentliche Anstalten müssen ebenfalls von der staatlichen Aufsichtsbehörde
als geeignet anerkannt sein.
I! Die Anstalten können innerhalb oder außerhalb des Bezirkes des vollstreckenden Armen-
verbandes liegen. In Erziehungsanstalten dürfen nur Minderjährige untergebracht werden.
8 60.
Besondere Anstalten für den eigenen Bedarf werden nur größere Ortsarmenverbände
oder auch Landarmenverbände errichten können. Für kleinere Armenverbände empfiehlt sich der
Anschluß an jene im Wege freier Vereinbarung oder der Vereinigung nach Art. 34 Abs. II.
Auch der Anschluß sämtlicher Armenverbände eines Regierungsbezirkes — mit Ausnahme etwa
der Großstädte — an den Landarmenverband kann zweckmäßig sein, weil dadurch die nötige
Stetigkeit in der Zahl der Arbeitskräfte erreicht und der Betrieb der Anstalten möglichst
billig gestaltet wird.
§ 61.
Bei der Anweisung von Arbeit außerhalb einer Anstalt (Art. 80 Abs. II) sind insbe-
sondere auch landwirtschaftliche Arbeiten, Beschäftigung bei Straßenbauten, sowie Kultur-
arbeiten wie Flußlaufregelungen, Entwässerung und Urbarmachung von Mooren, Od= und
Heideländereien, Aufforstungen ins Auge zu fassen. Zu diesem Zwecke ist nötigenfalls mit