Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Ur. Ih. Munition. 
Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer Zc) wird das Wort „Schwarzpulverladung“ ersetzt durch: 
Zündladung 
In Ziffer 7c) wird hinter dem Worte „Trinitrotoluol“ nachgetragen: 
, Cheddit 
A. Verpackung. Zu 7. Anmerkung zu Abs. (3) am Fuße der Seite. 
Der Eingang wird gefaßt: 
Während der Dauer des Krieges gilt für Handwurf-Munition in 
Wagenladungen (nur Diskus-Handgranaten werden in Mengen bis 200 kg 
als Stückgut befördert) folgendes: 
Der mit „Diskus-Handgranaten“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Diskus-Handgranaten dürfen mit den zugehörigen Sprengkapseln in eine 
Überkiste zusammengepackt werden. Die Sprengkapseln — höchstens 52 — 
müssen in einem besonderen Holzklötzchen so verpackt sein, daß sie in genügendem 
Abstand voneinander sicher festgehalten werden. Das Klötzchen mit Sprengkapseln 
ist in ein Fach der Überkiste, in die die Diskus-Handgranaten (nicht mehr 
als 50) verpackt werden, fest einzusetzen. 
B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) wird am Ende ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung hinzugefügt: 
*) Wegen Zulassung von Diskus-Handgranaten mit beigepackten Zündern zur Stückgutbeförderung während 
der Dauer des Krieges s. Anm. zu A. Zu 7. Abs. (2). 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 16. August 1915. 
J. V. 
Staatsrat v. Seiler.
	        
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