Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

  
esetz und Verudumz'curt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 46. 
München, den 24. August 1915. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 18. August 1915 über den Vollzug des § 359 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung. 
  
  
Königliche Verordnung über den Vollzug des § 359 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Das K. Staatsministerium des Innern kann den Beamten einer Orts-, Land= oder 
Innungskrankenkasse sowie eines Kassenverbandes, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht 
unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, die Rechte und Pflichten 
der gemeindlichen Beamten übertragen. Für sie gelten dann vorbehaltlich der Bestimmung 
in § 3 Satz 2 entsprechend die Vorschriften für die Gemeindebediensteten, denen nach 
Art. 77 Abs. III der bayerischen Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins 
unwiderrufliche Anstellung und Pensionsansprüche gewährt sind. 
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