Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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§ 2. 
Die Zuständigkeit der K. Oberversicherungsämter und der Versicherungsämter wird auf 
die Regelung solcher Angelegenheiten und die Entscheidung solcher Streitigkeiten ausgedehnt, 
die aus der Übertragung der Rechte und Pflichten der gemeindlichen Beamten an Beamte 
einer Orts-, Land= oder Innungskrankenkasse oder eines Kassenverbandes entstehen. 
§ 3. 
Das Nähere bestimmt das K. Staatsministerium des Innern. Dieses kann in einzelnen 
Beziehungen auch Abweichungen von den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften 
eintreten lassen. 
Straßburg, den 18. August 1915. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen. v. Thelemann. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Knözinger.
	        
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