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denen der Bezug von Gehalt verbunden ist, das Recht auf den Bezug der Pension in der
Höhe des zustehenden Diensteinkommens ruht, m. a. W. daß die Pension auf den Militär-
gehalt anzurechnen ist. Daneben kommt die weitere Vorschrift in Betracht, wonach den
Staatsbeamten, die die Besoldung eines Offiziers beziehen, das Zivildiensteinkommen um
den reinen Betrag, d. i. um sieben Zehntel, der Kriegsbesoldung zu kürzen ist.
Es entspricht der Billigkeit, daß diese beiden Anrechnungen nicht ohne gegenseitige
Rücksichtnahme nebeneinander vorgenommen werden, duß vielmehr der reine Betrag der
Kriegsbesoldung auf die Zivilbesoldung nur mehr soweit angerechnet wird, als diese An-
rechnung nicht schon durch den Einzug des Pensionsrestes stattgefunden hat.
Gesetzt z. B. den Fall: Ein mit Pension verabschiedeter Offizier, der in eine Stelle
des Zivildienstes übergetreten ist und der in dieser Eigenschaft einen Jahresgehalt von
3600 —“ und daneben auf Grund des 8 24 Ziff. 3 des Ofsizierspensionsgesetzes von
seiner Pension als Offizier noch einen Rest von 2028 K, sohin im ganzen ein Ein-
kommen von 5628 Jbezieht, tritt aus Anlaß der Mobilmachung als Hauptmann mit
einer Kriegsbesoldung von monatlich 595 —X oder jährlich 7140 —X wieder in den aktiven
Militärdienst, so unterliegt zunächst nach dem § 24 Ziff. 2 des Offizierspensionsgesetzes
der Pensionsrest zu 2028 & dem Einzuge. Damit ist von der reinen Kriegsbesoldung
zu jährlich 4998 + (7/10 von 7140 X) bereits der Betrag von 2028 J¼ angerechnet.
Infolgedessen kann auf die Zivilbesoldung nur mehr der Rest von 4998 — 2028 = 2970 +
angerechnet werden. Es verbleibt sohin von der Zivilbesoldung zu 3600 —# noch der
Betrag von 3600 — 2970 = 630 —K zur Auszahlung.
10. Sämtlichen Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden
Rechte und Vorteile gewahrt. Insbesondere wird der Lauf der Fristen für die Vorrückung
im Gehalt oder in den sonstigen Bezügen durch die Einberufung zum Kriegsdienste nicht
unterbrochen.
2. Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsdienstanwärtern, die vor ihrer
Anstellung eine Prüfung abzulegen haben, soll die Zeit des Kriegsdienstes auf die Zeit
des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Das gleiche gilt entsprechend, soweit für eine
Beförderung die Ablegung einer Prüfung vorgeschrieben ist.
3 War im Zeitpunkte der Einberufung des Beamten zum Militärdienste seine Zulassung
zu einer von ihm abzulegenden Prüfung bereits verfügt, so soll ihm die zur Ablegung der
Prüfung erforderliche Zeit gewährt werden, soweit die Militärverhältnisse es gestatten.
* Beamte, die wegen der Einberufung zum Kriegsdienste die Prüfung nicht rechtzeitig
ablegen konnten, sollen nach Maßgabe des späteren Prüfungsergebnisses entsprechend vor-
gereiht werden.