Nr. 35. 111
Die nicht zu den unmittelbaren Staatsbehörden zählenden Absender sind zur Ablieferung
der nach dem vorstehenden Absatz rückvereinnahmten Postgebühren an die Staatskasse nicht
verpflichtet.
X.5
1. Die zum Bezug von Dienstwertzeichen berechtigten Dienststellen (ausgenommen die
Dienststellen der K. B. Staatseisenbahnverwaltung — vgl. Ziff. X, 6) haben ihren Bedarf
an solchen Wertzeichen von der Postanstalt ihres Dienstsitzes gegen Empfangsbescheinigung
(Ziff. X, 5) zu beziehen. Sind mehrere Postanstalten an einem Orte vorhanden, so wird
die Postanstalt für den Bezug der Dienstwertzeichen von der Postverwaltung im voraus
bestimmt. Von Posthilfstellen werden Dienstwertzeichen nicht abgegeben.
2. Dienststellen, die ihren Dienstsitz in einem zum Landzustellbezirk einer Postanstalt
gehörigen Orte haben, können die erforderlichen Dienstwertzeichen auch durch Vermittlung
des Landpostboten auf vorherige Bestellung bei diesem beziehen.
3. Der erste Bedarf an Dienstwertzeichen ist von den Dienststellen sofort bei den
Postanstalten anzumelden. Der weitere Bedarf ist regelmäßig zwischen dem 15. und 20.
jeden Monats für einen ganzen Monat, von Dienststellen mit kleinerem Verbrauch für
2—3 Monate im voraus zu decken. Hiebei sind die Dienstwertzeichen in ganzen Blättern
oder Paketen zu je 100 Stück zu beziehen. Der Bezug kleinerer Mengen ist auf Fälle
dringender Notwendigkeit zu beschränken.
4. Die Dienstwertzeichen sind nicht am Schalter der Postanstalt, sondern beim Vorstand
oder bei dem besonderen Kassenführer der Postanstalt zu beziehen.
5. Die Dienstwertzeichen werden gegen Vorlage einer Bescheinigung, zu der die Vor-
drucke von der Postanstalt unentgeltlich zu erhalten sind, abgegeben. Diese Vordrucke sind
von der Dienststelle auszufüllen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen, wenn
die Dienststelle ein solches führt.
Die Bestellungen auf Dienstwertzeichen sind stets so einzurichten, daß der Gesamt-
geldbetrag in der Schlußsumme der Bescheinigung sich auf volle Mark berechnet.
Die Bescheinigung der Dienststelle gilt zugleich als Ausweis für den Abholer der
Wertzeichen gegenüber der Postanstalt.
Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, die Bezugsberechtigung der Dienststelle und die
Empfangsberechtigung des Abholers der Wertzeichen zu prüfen.
Werden Dienstwertzeichen durch Vermittlung des Landpostboten bezogen, so ist diesem
die bis auf die Empfangsbestätigung ausgefüllte Bescheinigung zu übergeben. Bei der
Lieferung der Wertzeichen durch den Postboten ist sodann der Bescheinigung die Empfangs-
bestätigung noch beizufügen.
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