Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 36. 121 
II! Für die vollbeschäftigten berufsmäßigen Distriktskassiere und Bezirksbaumeister gelten 
in den Landesteilen rechts des Rheines die Bestimmungen der Art. 77 Abs. II und III, 
77a, 77b, 85 Abs. I Satz 2, 167 und 168 der Gemeindeordnung für die Landesteile 
rechts des Rheines entsprechend. Die übrigen vollbeschäftigten Distriktsbeamten werden 
jedoch in ihren Dienst= und Gehaltsverhältnissen den vollbeschäftigten berufsmäßigen Ge- 
meindebeamten der Landgemeinden gleichgestellt. 
IV In der Pfalz finden auf die vollbeschäftigten berufsmäßigen Distriktsbeamten die Be- 
stimmungen der Art. 64, 64 a, 64b, 75 Abs. II, 97 und 98 der pfälzischen Gemeinde- 
ordnung entsprechend Anwendung. 
IV. Abschnitt. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
Artikel 23. 
1 Die Gemeinden können innerhalb der durch dieses Gesetz gesteckten Grenzen die Dienst- 
und Gehaltsverhältnisse ihrer Beamten einschließlich der Ruhegehaltsverhältnisse und Hinter- 
bliebenenversorgung durch eine Satzung regeln. 
II Die Satzung wird durch Beschluß der Gemeindeverwaltung erlassen. Der Beschluß 
bedarf in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, 
in Landgemeinden rechts des Rheines der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Das 
gleiche gilt für die Anderung der Satzung. 
III Im Falle des Bedürfnisses kann die K. Regierung, Kammer des Innern, für größere 
Gemeinden, insbesondere solche, die eine größere Zahl von Beamten beschäftigen, die Auf- 
stellung einer Satzung anordnen. 
V Die Satzung und ihre Abänderung bedürfen der Genehmigung der K. Regierung, 
Kammer des Innern. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde Rücksicht zu 
nehmen. 
7 Die Abs. I bis IV gelten entsprechend auch für die Distriktsgemeinden. Die Be- 
schlußfassung erfolgt durch den Distriktsrat. 
Artikel 24. 
I! Zur Ausgleichung der Lasten für die Versorgung von Gemeindebeamten und ihren 
Hinterbliebenen kann das K. Staatsministerium des Innern eine Körperschaft des öffentlichen 
Rechtes (Versorgungsverband) nach folgenden Grundsätzen errichten: 
1. Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern und die Distrikte können 
zur Mitgliedschaft verpflichtet werden; die übrigen Gemeinden sowie andere juristische 
Personen des öffentlichen Rechtes, gemeinnützige Vereine und Anstalten können zur 
Teilnahme zugelassen werden. 
42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.