Nr. 36. 121
II! Für die vollbeschäftigten berufsmäßigen Distriktskassiere und Bezirksbaumeister gelten
in den Landesteilen rechts des Rheines die Bestimmungen der Art. 77 Abs. II und III,
77a, 77b, 85 Abs. I Satz 2, 167 und 168 der Gemeindeordnung für die Landesteile
rechts des Rheines entsprechend. Die übrigen vollbeschäftigten Distriktsbeamten werden
jedoch in ihren Dienst= und Gehaltsverhältnissen den vollbeschäftigten berufsmäßigen Ge-
meindebeamten der Landgemeinden gleichgestellt.
IV In der Pfalz finden auf die vollbeschäftigten berufsmäßigen Distriktsbeamten die Be-
stimmungen der Art. 64, 64 a, 64b, 75 Abs. II, 97 und 98 der pfälzischen Gemeinde-
ordnung entsprechend Anwendung.
IV. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
Artikel 23.
1 Die Gemeinden können innerhalb der durch dieses Gesetz gesteckten Grenzen die Dienst-
und Gehaltsverhältnisse ihrer Beamten einschließlich der Ruhegehaltsverhältnisse und Hinter-
bliebenenversorgung durch eine Satzung regeln.
II Die Satzung wird durch Beschluß der Gemeindeverwaltung erlassen. Der Beschluß
bedarf in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten,
in Landgemeinden rechts des Rheines der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Das
gleiche gilt für die Anderung der Satzung.
III Im Falle des Bedürfnisses kann die K. Regierung, Kammer des Innern, für größere
Gemeinden, insbesondere solche, die eine größere Zahl von Beamten beschäftigen, die Auf-
stellung einer Satzung anordnen.
V Die Satzung und ihre Abänderung bedürfen der Genehmigung der K. Regierung,
Kammer des Innern. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde Rücksicht zu
nehmen.
7 Die Abs. I bis IV gelten entsprechend auch für die Distriktsgemeinden. Die Be-
schlußfassung erfolgt durch den Distriktsrat.
Artikel 24.
I! Zur Ausgleichung der Lasten für die Versorgung von Gemeindebeamten und ihren
Hinterbliebenen kann das K. Staatsministerium des Innern eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes (Versorgungsverband) nach folgenden Grundsätzen errichten:
1. Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern und die Distrikte können
zur Mitgliedschaft verpflichtet werden; die übrigen Gemeinden sowie andere juristische
Personen des öffentlichen Rechtes, gemeinnützige Vereine und Anstalten können zur
Teilnahme zugelassen werden.
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