Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S.  633.

S.  634.

Nro.  65.  1819.
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Montag,  27.  September.

 

 

 

 

Königliches  Manifest,
die  Verkündigung  der  Verfassungs-Urkunde  betreffend.
Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Durch  Unser  Manifest  vom  10.  Juni  1819  haben  Wir
Unsere  Absicht  ausgesprochen,  durch  die  Stände  Unseres
Königreichs  bnscndi  die  Wünsche  zu  vernehmen,  welche  dem
Lande  in  Beziehung  auf  die  ihm  von  Uns  zugedachte  Verfassung
  noch  übrig  bleiben  möchten,  um  hiernächst  das  ganze
Werk  mit  gemeinschaftlichem  Einverständniß  zu  vollenden.

Wenn  Wir  —  nach  den  manchfaltigen  Erfahrungen  der
letzten  Jahre  —  Unserem  Volke  nochmals  die  Hand  zum
Vertrage  boten,  so  geschah  dieß  im  Vertrauen  auf  diejenigen
Gesinnungen  treuer  Anhänglichkeit  an  seinen  Regenten,  durch
welche  sich  das  Württembergische  Volk  von  jeher  ausgezeichnet  hat.

Dieses  Vertrauen  hat  Uns  nicht  getäuscht.  Durch  freie
Uebereinkunft  mit  den  Ständen  des  Landes  ist  das  Grundgesetz
  des  Staates  zu  Stande  gekommen,  das  schönste  Denkmal
  der  Eintracht  zwischen  dem  König  und  Seinem  Volke.

Die  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  ist  von  Uns
und  den  sämtlichen  Mitgliedern  der  Stände-Versammlung,
welche  zu  diesem  wichtigen  Werke  berufen  waren,  unterzeichnet;
und  aus  Unserem  Munde  haben  die  versammelten  Stände
die  feierliche  Versicherung  der  unverbrüchlichen  Festhaltung  des
Verfassungs-Vertrages  vernommen.  -

Mit  freudiger  Empfindung  verkünden  Wir  Unserem
getreuen  Volke  dieses  Ereigniß,  welches  der  Regierung  ihre