Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 40 169 
Die auf Grund des Telephongebührentarifs für das Königreich Bayern bzw. der Fern— 
sprechgebührenordnung vom 20. Dezember 1899 (RGBl. S. 711 ff.) und des Gesetzes, be— 
treffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichs- 
abgabe vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 577 ff.) zu zahlenden Einzelgebühren nebst Reichs- 
abgabe sind fällig, sobald die eine Zahlungspflicht begründende Benützung der Einrichtungen 
stattgefunden hat. Diese Gebühren nebst Reichsabgabe werden in der Regel bis zum Schlusse 
des Monats gestundet; die Telegraphenverwaltung behält sich jedoch das Recht vor, auch im 
Laufe des Monats die jeweils fälligen Einzelgebühren nebst Reichsabgabe einzuheben. 
Die Rechnungen der Telegraphenverwaltung, soweit sie sich auf Einzelgebühren nebst 
Reichsabgabe beziehen, müssen — den Fall nachgewiesenen Irrtums ausgenommen — vom 
Teilnehmer ohne jede Einrede anerkannt werden. 
80. 
Soferne der Teilnehmer mit der Zahlung seiner Gebühren nebst Reichsabgabe trotz 
Mahnung im Rückstand bleibt, kann die Telegraphenverwaltung nach freiem Ermessen von der 
Maßregel der Sperrung des Telephonverkehrs oder der Abnahme der Telephoneinrichtungen 
Gebrauch machen. Auch ist sie nach § 8 der Fernsprechgebührenordnung vom 20. De- 
zember 1899 (RBl. S. 711 ff.), § 25 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 28. Oktober 1871 (RBl. S. 347 ff.) und § 2 des Gesetzes, betreffend 
eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 
21. Juni 1916 (Rl. S. 577 ff.) berechtigt, rückständige Gebühren nebst Reichsabgabe 
nach den für Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen 
zu lassen. Dem Exequierten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. 
8 10. 
Die Mindestdauer der Teilnahme an einem Ortstelephonnetz beginnt mit dem Tag 
der Übergabe der Einrichtungen und beträgt beim Anschluß von Sprechstellen, die bis 5 km 
einschließlich von der Umschaltestelle entfernt sind, ein Jahr, beim Anschluß von Sprech- 
stellen, die mehr als 5 km bis 10 km einschließlich von der Umschaltestelle entfernt sind, 
zwei Jahre. Beim Anschluß von Sprechstellen, die mehr als 10 km von der Umschalte- 
stelle entfernt sind, wird die Mindestdauer der Teilnahme von der Telegraphenverwaltung 
im einzelnen Falle besonders festgesetzt. 
Für die Teilnahme am Vororts= und Nachbarortsverkehr wird eine Verbindlichkeits- 
dauer von einem Jahre — beginnend mit dem Tage der Zulassung — festgesetzt. 
Endigen die vorgenannten Zeiträume innerhalb eines Kalendervierteljahres, so erstrecken 
sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zum Ablauf dieses Kalendervierteljahres. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nebenanschlüsse sinngemäße Anwendung. 
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