Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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infolge hiervon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht 
erstattet worden ist. 
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die 
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist. 
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe 
bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen. 
(4) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fracht von der 
Eisenbahn geändert, so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechend der geänderten 
Fracht zu berechnen. 
II. Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen wird geändert, wie folgt: 
1. a) Dem 8§210 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen als Satz 3, 4 hinzugefügt: 
Verdorbene Frachturkundenstempelzeichen und Frachturkundenstempel- 
marken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden versehen sind, werden 
auch von den im § 92c Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Dienststellen der vom 
Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen unter den angegebenen 
Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt. Die ersetzten Stempelzeichen sind den 
Dienststellen gegen Einlieferung von der Steuerstelle durch Gewährung von 
Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu vergüten. 
b) Im §210 Abs. 2 werden hinter dem Worte „Bezirkes“ die Worte „oder 
bei der Eisenbahndienststelle“ eingefügt. 
c) Im 8210 Abs. 3 werden vor dem Worte „Scheckvordrucke“, die Worte 
eingefügt „Frachturkundenvordrucke oder“. 
d) Im §210 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Satz 2 eingestellt: 
„Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein Ent- 
gelt entsprechend dem § 92c Abs. 1 Satz 3 gefordert werden."“ 
2. Im §211 Abs. 1 werden vor dem Worte „Schecks“ die Worte eingefügt: „Fracht- 
urkunden oder“ und vor dem Worte „Scheckstempelmarken“ die Worte „Fracht- 
urkundenstempelmarken oder“. 
3. §220 Abs. 3 ist, wie folgt, zu fassen: 
Bei privaten Verkehrsanstalten, die den Fahrkartenstempel im Ab- 
rechnungsverfahren abführen, ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels 
mindestens alle zwei Jahre, die des Frachturkundenstempels alle drei bis 
fünf Jahre nachzuprüfen. Letzteres gilt auch für private Verkehrsanstalten, 
die sich ausschließlich mit der Beförderung von Gütern befassen. Bei privaten 
Verkehrsanstalten, die nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen sind, ist 
die Entrichtung sowohl des Fahrkartenstempels wie des Frachturkunden-
	        
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