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infolge hiervon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht
erstattet worden ist.
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist.
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe
bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen.
(4) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fracht von der
Eisenbahn geändert, so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechend der geänderten
Fracht zu berechnen.
II. Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen wird geändert, wie folgt:
1. a) Dem 8§210 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen als Satz 3, 4 hinzugefügt:
Verdorbene Frachturkundenstempelzeichen und Frachturkundenstempel-
marken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden versehen sind, werden
auch von den im § 92c Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Dienststellen der vom
Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen unter den angegebenen
Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt. Die ersetzten Stempelzeichen sind den
Dienststellen gegen Einlieferung von der Steuerstelle durch Gewährung von
Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu vergüten.
b) Im §210 Abs. 2 werden hinter dem Worte „Bezirkes“ die Worte „oder
bei der Eisenbahndienststelle“ eingefügt.
c) Im 8210 Abs. 3 werden vor dem Worte „Scheckvordrucke“, die Worte
eingefügt „Frachturkundenvordrucke oder“.
d) Im §210 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Satz 2 eingestellt:
„Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein Ent-
gelt entsprechend dem § 92c Abs. 1 Satz 3 gefordert werden."“
2. Im §211 Abs. 1 werden vor dem Worte „Schecks“ die Worte eingefügt: „Fracht-
urkunden oder“ und vor dem Worte „Scheckstempelmarken“ die Worte „Fracht-
urkundenstempelmarken oder“.
3. §220 Abs. 3 ist, wie folgt, zu fassen:
Bei privaten Verkehrsanstalten, die den Fahrkartenstempel im Ab-
rechnungsverfahren abführen, ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels
mindestens alle zwei Jahre, die des Frachturkundenstempels alle drei bis
fünf Jahre nachzuprüfen. Letzteres gilt auch für private Verkehrsanstalten,
die sich ausschließlich mit der Beförderung von Gütern befassen. Bei privaten
Verkehrsanstalten, die nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen sind, ist
die Entrichtung sowohl des Fahrkartenstempels wie des Frachturkunden-