Nr. 44. 235
Betrag von 4 & für den Tag übersteigt, dürfen sich im ganzen nicht schlechter stellen,
als wenn ihr durchschnittliches Diensteinkommen diesen Betrag nicht übersteigen würde
(Abs. I Ziff. 1). Arbeiter und Arbeiterinnen im Sinne der Ziff. 2, 3 des Abs. I, deren
durchschnittliches Diensteinkommen den Betrag von 8 Kx für den Tag übersteigt, dürfen sich
im ganzen nicht schlechter stellen, als wenn ihr durchschnittliches Diensteinkommen diesen
Betrag nicht übersteigen würde (Abs. 1 Ziff. 2 a und Ziff. Za). Arbeiter, deren durchschnitt-
liches Diensteinkommen den Betrag von 10 “ für den Tag übersteigt, dürfen sich im
ganzen nicht schlechter stellen, als wenn ihr durchschnittliches Diensteinkommen diesen Betrag
nicht übersteigen würde (Abs. 1 Ziff. 2b und Ziff. 3b).
V Ausgeschlossen von der Beihilfe sind:
1. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und
Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie nicht erwerbsunfähige
ElItern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten und wenn ihr
durchschnittliches Diensteinkommen in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage
kommt, den Betrag von 4 & für den Tag übersteigt (vgl. jedoch Abs. IV),
. die verheirateten Arbeiterinnen,
die Arbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind
(ogl. d. M. vom 18. Juni 1915 — G#Vl. S. 91) oder die bei den Ver-
waltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen verwendet sind,
4. Arbeiter und Arbeiterinnen, die infolge des Krieges aushilfsweise verwendet
werden, wenn ihr Lohn schon unter Berücksichtigung der Teuerungsverhältnisse
bemessen ist,
5. Arbeiter und Arbeiterinnen, die nur gelegentlich oder vorübergehend Ar-
beiten für den Staat verrichten (sogen. Gelegenheitsarbeiter und Gelegenheits-
arbeiterinnen).
#
2.
1 In das Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 1 werden auch etwaige regelmäßig an-
fallende Nebenvergütungen, dann eine etwaige Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfall-
rente, die beiden letzteren je mit dem 365. Teile des Jahresbetrags, eingerechnet. Dagegen
bleiben Kriegs= und Verstümmelungszulagen sowie nicht regelmäßig anfallende Nebenver-
gütungen, wie Vergütungen für Uberstunden, für auswärtige Beschäftigung u. dgl., bei der
Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht. Die Versicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge)
dürfen von dem Diensteinkommen abgerechnet werden.
II Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die für alle Tage des Jahres entlohnt
werden, ist das durchschnittliche Tageseinkommen im Sinne der Ziff. 1 durch Teilung
des Jahreseinkommens mit der Zahl 300 zu ermitteln.
62*