Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 44. 235 
Betrag von 4 & für den Tag übersteigt, dürfen sich im ganzen nicht schlechter stellen, 
als wenn ihr durchschnittliches Diensteinkommen diesen Betrag nicht übersteigen würde 
(Abs. I Ziff. 1). Arbeiter und Arbeiterinnen im Sinne der Ziff. 2, 3 des Abs. I, deren 
durchschnittliches Diensteinkommen den Betrag von 8 Kx für den Tag übersteigt, dürfen sich 
im ganzen nicht schlechter stellen, als wenn ihr durchschnittliches Diensteinkommen diesen 
Betrag nicht übersteigen würde (Abs. 1 Ziff. 2 a und Ziff. Za). Arbeiter, deren durchschnitt- 
liches Diensteinkommen den Betrag von 10 “ für den Tag übersteigt, dürfen sich im 
ganzen nicht schlechter stellen, als wenn ihr durchschnittliches Diensteinkommen diesen Betrag 
nicht übersteigen würde (Abs. 1 Ziff. 2b und Ziff. 3b). 
V Ausgeschlossen von der Beihilfe sind: 
1. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und 
Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie nicht erwerbsunfähige 
ElItern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten und wenn ihr 
durchschnittliches Diensteinkommen in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage 
kommt, den Betrag von 4 & für den Tag übersteigt (vgl. jedoch Abs. IV), 
. die verheirateten Arbeiterinnen, 
die Arbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind 
(ogl. d. M. vom 18. Juni 1915 — G#Vl. S. 91) oder die bei den Ver- 
waltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen verwendet sind, 
4. Arbeiter und Arbeiterinnen, die infolge des Krieges aushilfsweise verwendet 
werden, wenn ihr Lohn schon unter Berücksichtigung der Teuerungsverhältnisse 
bemessen ist, 
5. Arbeiter und Arbeiterinnen, die nur gelegentlich oder vorübergehend Ar- 
beiten für den Staat verrichten (sogen. Gelegenheitsarbeiter und Gelegenheits- 
arbeiterinnen). 
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2. 
1 In das Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 1 werden auch etwaige regelmäßig an- 
fallende Nebenvergütungen, dann eine etwaige Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfall- 
rente, die beiden letzteren je mit dem 365. Teile des Jahresbetrags, eingerechnet. Dagegen 
bleiben Kriegs= und Verstümmelungszulagen sowie nicht regelmäßig anfallende Nebenver- 
gütungen, wie Vergütungen für Uberstunden, für auswärtige Beschäftigung u. dgl., bei der 
Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht. Die Versicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge) 
dürfen von dem Diensteinkommen abgerechnet werden. 
II Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die für alle Tage des Jahres entlohnt 
werden, ist das durchschnittliche Tageseinkommen im Sinne der Ziff. 1 durch Teilung 
des Jahreseinkommens mit der Zahl 300 zu ermitteln. 
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