Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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4. Der Vordruck unter 46 ist nur auszufüllen, wenn entsprechend der abzugebenden Versicherung eine genaue 
Berechnung des Umsatzes nicht möglich ist. 
5. Der Vordruck zu 5 ist nur dann auszufüllen, wenn gemäß § 77 des Gesetzes Abschlagszahlungen geleistet 
worden sind. 
6. Dem Anmeldenden steht es frei, unter 6 oder auf besonderer Beilage über die Ermittelung des unter 4 oder 4b 
angemeldeten Gesamtumsatzes oder über das Schätzungsverfahren, auf welchem die Angabe unter 4c beruht, nähere Erläute- 
rungen zu geben. Dies empfiehlt sich namentlich, wenn der angemeldete Jahresumsatz in auffälliger Weise von demjenigen 
des Vorjahrs abwesicht oder auf Schätzung beruht. 
7. Nicht unterschriebene Anmeldungen gelten als nicht eingereicht.
	        
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