Nr. 512.
Bekanntmachung zur Eichordnung.
fl. VNormal-Eichungskommission.
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GVl. S. 1163)
wird dahin abgeändert und ergänzt:
Artikel 1.
#ichung von Flächenmaßen.
An die Stelle der besonderen Vorschriften unter I. C. treten die folgenden Bestimmungen:
C. Flächenmaße (Planimeter, Flächenmeßmaschinen).
§ 25.
Zulässige Meßgeräte.
1. Zulässig sind Einrichtungen, bei denen die auszumessende Fläche
a) mit einem am Ende eines Fahrstabs befindlichen Stifte unter Abrollung einer den
Flächeninhalt anzeigenden oder diese Anzeige vermittelnden Meßrolle umfahren wird,
b) durch UÜberfahren mit Messungselementen ganz oder in Abschnitten bestimmt und
das Messungsergebnis auf eine Anzeigevorrichtung übertragen wird, die den Ge-
samtinhalt der Fläche angibt.
2. Der Meßbereich, d. h. der Unterschied zwischen der größten und der kleinsten Fläche,
zu deren Ausmessung das Meßgerät bestimmt ist, soll so festgesetzt sein, daß die kleinste
auszumessende Fläche gleich oder kleiner ist als der zwanzigste Teil der größten Fläche, zu
deren Ausmessung das Maß noch ausreicht. Eine Verkleinerung des Meßbereichs ist nur
dann zulässig, wenn zugleich Vorsorge getroffen ist, daß Flächen, die kleiner sind, als der
unteren Grenze des Meßbereichs entspricht, überhaupt nicht ausgemessen werden können.
3.nZulässig sind nur diejenigen Flächenmaße, deren Ausführungsform von der K. Normal-
Eichungskommission veröffentlicht ist.
§ 26.
Material.
Zulässig ist nur Metall.
§ 27.
Gestalt und Einrichtung.
1. Die Ausführung muß Gewähr bieten für längere Brauchbarkeit der Achsenlager und für
Unveränderlicheit der Einrichtung und ihrer wesentlichen Teile, im besonderen, bei Planimetern
des Durchmessers der Meßrolle und der Länge des Fahrstabs, bei Meßmaschinen des Zusammen-
wirkens der Räder sowie der Länge der ÜUbertragungshebel und der Übertragungsbänder.