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7.
1 Die Beihilfe wird für jeden Monat zu Beginn des folgenden Monats, für den Monat
Januar sohin zu Beginn des Monats Februar ausgezahlt. Arbeiter und Arbeiterinnen,
die im Laufe eines Monats infolge eigenen Verschuldens entlassen wurden, erhalten für
diesen Monat die Beihilfe nicht mehr.
II Die Beihilfe wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung — letzteren-
falls auf die Dauer der Krankenhilse — gezahlt.
nI Arbeiter, die aus dem Heeresdienste, dem Sanitätsdienst oder aus der Verwendung
bei einer Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen (Ziff. 3 Nr. 2) ausscheiden und im
Laufe des Monats die Arbeit im Staatsbetriebe wieder aufnehmen, treten mit Beginn
dieses Monats in den Genuß der Beihilfe.
IV Anderungen im Familienstande, die im Laufe eines Monats sich ergeben und die die
Gewährung oder die Höhe der Beihilfe beeinflussen, sind alsbald der zur Anweisung der
Beihilfe zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie werden vom nächsten Monat an berücksichtigt.
Die Zahlung der Beihilfen erlischt ihrer Natur nach spätestens mit Ablauf des
Monats, in welchem der Krieg endigt. Weitere Bestimmung hierüber bleibt vorbehalten.
8.
1 Die Beihilfen der Arbeiter und Arbeiterinnen werden wie seither auf die gleichen
Titel wie die staatlichen Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom
28. Februar 1888
4 Auzust 1914 verrechnet.
II Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz-
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — nach dem Vortrage
28. Februar 1888/
4. August 1914
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom
die weitere Unterabteilung
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Arbeiter“
zu eröffnen.
II. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsbeamte.
9.
1 Nach den gleichen Grundsätzen wird den Staatsbeamten, deren Diensteinkommen den
Betrag von 4200 —X für das Jahr nicht übersteigt, eine Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt.
I Die Beihilfe beträgt hiernach:
1. für ledige Beamte, dann für verwitwete oder geschiedene Beamte:
a) bei einem jährlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 1200 —
monatlich 9 —K,