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des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in
Berlin SW 68 einen Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf
volle hundert Mark lantenden Teiles desselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen.
Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen
an die Annahmestellen und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt.
Die Kriegsanleihen können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegs-
abgabe den Annahmewert der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung
auf hingegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose
Zahlung vorgezogen wird, unter Vorlegung des Kriegssteuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie
Zusendung oder durch Übergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte
Stücke der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Übertragung von Schuldbuchforderungen
auf das Konto der Reichskasse zu erfolgen. Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917 gezahlt werden,
sind, soweit die Zahlungen nicht durch Bescheinigungen der Annahmestellen für Wertpapiere oder der Reichs-
schuldenverwaltung über hingegebene Kriegsanleihen beglichen werden, vom 1. Juni 1917 ab mit fünf vom
Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebestelle abzuliefern. Für die durch Hin-
gabe von Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist die Verzinsung bereits im Annahmewert enthalten.
Gegen diesen vorläufigen Bescheid sind Rechtsmittel nicht gegeben. Einwendungen gegen die Ver-
anlagung können erst in dem durch die Zustellung des endgültigen Bescheids eröffneten Rechtsmittelverfahren
geltend gemacht werden.
Unterschrift.
Die Festsetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der Steuererklärung in folgenden
Punkten ab: