Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 643 
Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 des Gesetzes und unter Androhung einer Geldstrafe im Ver- 
säumnisfalle (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes) aufzufordern, binnen 14 Tagen eine Besitzsteuer- 
erklärung abzugeben. Dabei ist auf § 19 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen und §54 
Abs. 2 des Gesetzes aufmerksam zu machen (vgl. § 19 Abs. 5 der Ausf. Best.). Auf 8§ 15 
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist hinzuweisen. 
I Diese Aufforderung, die der Anlage I1 entsprechend nachzubilden ist, hat gegen Zustellungs- 
nachweis zu erfolgen. 
III Die im § 54 Abs. 1, 2 des Gesetzes vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen und 
prozentuale Zuschläge) können nebeneinander zur Anwendung gebracht werden. 
11. 
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verhängung der im § 54 Abs. 1 des 
Gesetzes (§ 19 Abs. 1 bis 3 der Ausf. Best.) erwähnten Geldstrafen bemißt sich im Hinblick 
auf § 74 der Ausführungsbestimmungen nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung und nach den Vorschriften der Art. 86 bis 92 
des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung 
(GVBl. 1879 S. 781). 
II Die im § 54 Abs. 2 des Gesetzes (§ 19 Abs. 5 der Ausf. Best.) erwähnten Zu- 
schläge von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Besitzsteuer werden durch 
das Rentamt festgesetzt. Art. 31 Abs. IV des Einkommensteuergesetzes und § 48 Abs. II 
bis V der Vollzugsvorschriften hierzu finden entsprechende Anwendung. 
III Die festgesetzten Geldstrafen fließen in die Staatskasse (§ 75 der Ausf.Best.). 
Die festgesetzten Zuschläge dagegen sind zugleich mit den Besitzsteuern, aus denen sie 
berechnet wurden, an die Reichskasse abzuführen und in der gleichen Weise wie diese zu 
verrechnen. 
I Die Vorschriften des Abs. I und III Satz 1 finden auch auf die Verhängung von 
Geldstrafen nach Maßgabe des § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und § 62 Abs. 4 des Gesetzes 
Anwendung. 
c) Vrufung und Vervollständigung der Veranlagungsunter- 
lagen durch das Rentamt. 
§ 12. 
! Das Rentamt hat nach § 55 des Gesetzes und § 20 der Ausführungsbestimmungen 
zunächst die Angaben in der Besitzsteuererklärung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit 
und unter Benützung aller ihm zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe, der Wehrbeitrags- 
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