Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Diese von der Reichsabgabe befreiten Pakete dürfen nicht durch Lacksiegel, 
Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift 
einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeit- 
schriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht 
sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete 
zur Prüfung des Inhalts an der Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
V. Für die Paketkarte kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
VI. Gehören mehrere Sendungen zu einer Paketkarte, so wird für jede einzelne 
Sendung das Porto und zutreffendenfalls die Versicherungsgebühr selbständig berechnet. 
VII. Für Paketpostsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs wird das Porto nach 
der 1. Entfernungsstufe (bis 10 Meilen) erhoben. 
VIII. Sendungen, die Portofreiheit genießen, sind wie vom Porto so auch von der 
Versicherungsgebühr befreit. 
IX. Die für Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Postanweisungen 
zu erhebenden Gebühren, ferner die besonderen Gebühren für die Einschreibung, Nachnahme usw. 
sind nachstehend in den einschlägigen Paragraphen aufgeführt. 
8§ 11. 
Vofstkarten. 
I. Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel bedruckte Postkarten zum 
Neunwerte des Stempels, ungestempelte Postkarten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück. 
III. Nicht von der Post bezogene Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe 
und Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen Postkarten abweichen. Die 
Aufschrift „Postkarte"“ brauchen sie nicht zu tragen. 
IV. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf der linken Hälfte der 
Vorderseite der Postkarten sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft als offene Post- 
karte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt 
sind. Warenproben (8 14) mit Postkarten zu vereinigen, ist nicht gestattet. 
V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Teile dieser Doppel- 
karten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwort- 
karte muß als solche bezeichnet sein. 
  
als 
Reichs. Gesamt- 
VI. Die Gebühr für Postkarten beträgt für die einfache Post af 
karte oder für jeden der beiden Teile der Postkarte mit Antwort 1 
frankiert.............................. 2½ 7½ 
unfrankrt.. 2⅛ 15 
  
  
 
	        
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