13
14. bei Quittungskarten über Beiträge für die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche—
rung die durch die Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Eintragungen hand—
schriftlich oder mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die
Haufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten;
15. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder
ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und
auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungs-
anstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch einzu-
tragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu durchstreichen.
Weitere Zusätze oder Anderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mittels Durchdrucs,
Kopierpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Überkleben, Punktieren, unterstreichen,
Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder
Zeichen usw. gefertigt worden sind, sind nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten
Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener
oder verabredeter Sprache herstellen.
X. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
XI. Drucksachen müssen frankiert sein.
Die Gebühr beträgt:
bis 50 Gramm einschchl. 3 Pf.,
über 50 bis 100 Gramm einschl. 5 PTfa.,
über 100 bis 250 Gramm einschl. 10 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschhhl. 20 Pfb.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf.
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr:
bis 50 Gramm einschchl. :3 Pf.,
über 50 bis 100 Gramm einsahl. 5 Pf.,
über 100 Gramm bis 1 Kilogramm eiuschi. 10 Pf.,
über 1 bis 2 Kilogramm einschl. . . . 20 Pf.,
über 2 bis 3 Kilogramm einschl. 30 Pf.
Drucksachen und Blindenschriftsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs über 100
bis 250 Gramm einschl., die entsprechend der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarorts
verkehrs (§ 10 la) mit 7 1/2 Pf. frankiert sind, gelten als zureichend frankiert.
Unfrankierte Drucksachen werden nicht abgesandt.
XII. Für unzureichend frankierte Drucksachen wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben;
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden.
XIII. Wegen der Versendung von Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
siehe § 59 B.