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IV. Die Vorzeigegebühr (III 2) wird zugleich mit dem Porto erhoben; sie ist auch dann
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungsgebühr (III 3) wird
von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr (III 3) dagegen vom Postscheckkonto
abgebucht (Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 8§ 10 .
V. Uber den Betrag der Nachnahme wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt. Wird
die Einlieferung der Sendung ohnehin bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt.
VI. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 32 die
Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.
VII. Am Bestimmungsort wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und
versucht, den Geldbetrag gegen Aushändigung der Sendung einzuziehen.
Briefpostsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch
Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur
Einlösung vorgezeigt. Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der
etwa verlangten Einlösungsfrist — finden an diesen Tagen überhaupt nicht statt.
Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort zurückgesandt,
wenn sie nicht zunächst unbestellbar zu melden ist (8 44).
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt, die vom
Tage nach dem Eingang der Sendung an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an
denen die Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen bei der
Berechnung der Einlösungsfrist nicht mit. Wird der Betrag nicht innerhalb dieser Frist gezahlt,
so wird die Sendung vor der Rücksendung nochmals vorgezeigt. Wird dabei die Einlösung
verweigert, so wird die Nachnahmesendung sofort zurückgesandt. Andernfalls wird sie noch bis
zum Schlusse der Schalterdienststunden bei der Postanstalt zur Einlösung bereitgehalten.
Die Lagerfrist ist ausgeschlossen bei Nachnahmesendungen, die in der Aufschrift (bei Paketen
auch in der Aufschrift der Nachnahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“" oder eine ähnliche-
Angabe tragen, die das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückt.
Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage
nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme
verweigert wird. ·
Bei Nachsendung (8 43) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen
für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.
VIII. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern mit Postanweisung (8 17)
nach Abzug der Postanweisungsgebühr zugesandt. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird
vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht.
Hat der Absender ein Formular mit anhängender, von ihm ausgefüllter Zahlkarte be-
nutzt oder dem Brief usw. eine ausgefüllte blaue Nachnahme-Zahlkarte beigefügt, so wird der-
eingezogene Betrag auf das bezeichnete Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen.
IX. Ist eine Nachnahmesendung ausgehändigt, ohne daß der Nachnahmebetrag ordnungs-
mäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung bei Einschreib= und Wertsendungen